Recht

Bekannte Nebenwirkungen bringen kein Schmerzensgeld

(bü). Auch wenn ein Medikament vom Markt genommen werden muss, weil bei regelmäßiger Einnahme das Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko des Patienten steige (hier: Vioxx), kann eine Frau, die das Medikament verschrieben bekommen hatte, als es noch zugelassen war, kein Schmerzensgeld für Beschwerden verlangen, die bereits bei Zulassung des Medikaments als Nebenwirkungen bekannt gewesen und als solche auch in der Packungsbeilage erwähnt worden sind (hier ging es unter anderem um Haarausfall, Bluthochdruck und Übelkeit). Für derartige – als vertretbar beurteilte – Nebenwirkungen muss das Pharmaunternehmen nicht haften.


(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 7 U 200/07)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.