Recht

Ab 40 keine künstliche Befruchtung auf Kassenkosten

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen künstliche Befruchtungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht (mit-)finanzieren. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundessozialgericht. Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach dem 40. Geburtstag sei sachlich gerechtfertigt; der Gesetzgeber habe damit seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung sei jenseits des 40. Lebensjahres gering.


(Az.: B 1 KR 12/08 R)

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