Recht

Schnee, Eis … – Arbeitnehmer-Probleme

Abends den Wetterbericht hören – oder früher aufstehen

(bü). Wenn es im Januar oder später plötzlich im März schneit und Straßen in Rutschbahnen verwandelt. Oder ob Busse und Straßenbahnen in den Depots bleiben: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer wegen solcher „Verkehrshindernisse“ zu spät am Arbeitsplatz erscheint?

Auch unpünktliche öffentliche Verkehrsmittel sind oft Ursache dafür, dass die Firma erst nach Dienstbeginn erreicht wird. Muss für die dadurch ausfallende Arbeitszeit der Arbeitgeber gerade stehen? Nein. Nach dem Gesetz haben die Betriebe nur dann das Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung ihrer Mitarbeiter weiterzuzahlen, wenn sie aus einem „in ihrer Person liegenden Grund“ nicht arbeiten können.

Solche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn eine Krankheit oder ein Unfall zur Arbeitsunfähigkeit führen. Verstopfte Straßen durch Unfälle oder Nebel, Schnee und Eis, die ursächlich dafür sind, dass Beschäftigte nicht zur gewohnten Stunde mit der Arbeit beginnen können, gehören nicht zu den „persönlichen Gründen“ einer Arbeitsverhinderung. Mit anderen Worten: Das „Zeitrisiko“ des Anfahrtweges zum Betrieb trägt der Arbeitnehmer.

Kulanter Arbeitgeber oder länger arbeiten

Natürlich ist kein Arbeitgeber daran gehindert, kulant zu verfahren – was oft auch geschieht. Außerdem sehen für kurzfristige Verspätungen wegen schlechter Straßenverhältnisse vielfach Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer vor. Überdies gilt für einen Großteil der Arbeitnehmer die „gleitende Arbeitszeit“, die einen Ausgleich über die Woche oder einen Monat zulässt, wenn es zu Verspätungen gekommen ist.

Wo all dies nicht der Fall ist – weder Vertrag, Betriebsvereinbarung, Gleitzeitmöglichkeit oder Großzügigkeit des Chefs –, heißt es deshalb: Wer morgens im Schnee stecken bleibt, der muss abends oder zu einer anderen Zeit länger arbeiten oder hat, wenn das nicht möglich ist, weniger Geld auf der Lohnabrechnung. Da kann nur empfohlen werden: „Wenn’s schneit: früher aufstehen!“

Andererseits muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterzahlen, wenn in seinem Betrieb nicht gearbeitet werden kann, etwa weil die Heizung ausgefallen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren fest, dass dieser Fall vom Betriebsrisiko der Firma erfasst werde. (Az.: 4 AZR 301/80)

Übrigens: Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit kommt, weil der Wettergott ihm nicht gut gesonnen war: Hals über Kopf darf ihm deshalb nicht gekündigt werden, sondern allenfalls nach einer Abmahnung.

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