DAZ aktuell

Vorläufig kein Rauchverbot in Eckkneipen

KOBLENZ (ks). In Rheinland-Pfalz darf in kleinen Gaststätten vorläufig weiter geraucht werden. Die übrigen Vorschriften des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes können jedoch wie vorgesehen am 15. Februar in Kraft treten. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof (VGH) in Koblenz am 12. Februar in einer Eilentscheidung. (Beschluss vom 11. Februar 2008, Az.: VGH A 32/07 u. a.)

Nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmsweise kann das Rauchen in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen erlaubt werden. Nach dem aktuellen Beschluss des VGH bleiben inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte jedoch von dem Rauchverbot ausgenommen bis über die Verfassungsbeschwerden von fünf Kneipenbetreibern entschieden ist. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen.

Wirtschaftliche Existenz bedroht

Die fünf Beschwerdeführer sind Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Da mindestens 80 Prozent ihrer Stammkundschaft Raucher seien, müssten sie infolge der gesetzlichen Neuregelung mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Der VGH sah in einer Interessenabwägung die Nachteile für die Beschwerdeführer schwerer wiegen als die Folgen, die durch eine vorläufige Aussetzung der gesetzlichen Regelungen eintreten würden. Der Personenkreis, der durch das Nichtraucherschutzgesetz vor allem geschützt werden soll – etwa Kinder und Menschen mit Atemwegserkrankungen – gehöre typischerweise ohnehin nicht zur üblichen Kundschaft solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Auch er erhob Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – dieser wurde jedoch vom VGH abgelehnt. Das Gericht weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit seiner Entscheidung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.

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