DAZ aktuell

Neue Aut-idem-Regeln ab 1. April

BERLIN (ks/bah). Die GKV-Spitzenverbände und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich am 17. Januar auf einen neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V geeinigt. Seither befindet sich der Vertrag im Unterschriftenverfahren. Er soll am 1. April 2008 in Kraft treten.

Wie bereits berichtet (siehe AZ Nr. 3/2008, S. 1) enthält der neue Rahmenvertrag weitreichende Änderungen zur Aut-idem-Substitution sowie zur Abgabe importierter Arzneimittel. Hier kam es insbesondere zur Klärung zuvor umstrittener Fragen. So wird nun klargestellt, dass Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen auch außerhalb, d. h. ohne Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen abgegeben werden müssen. Dagegen bleibt der Vorrang zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneien ebenso erhalten wie die Regel, dass dann, wenn eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zustande kommt, die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Verfügung stehen. Weiterhin ist nach dem neuen Rahmenvertrag nun ausdrücklich die Abgabe eines importierten Arzneimittels ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels vorliegen. Stehen allerdings neben dem rabattierten Arzneimittel keine generischen, sondern ausschließlich ein oder mehrere importierte Arzneimittel zur Auswahl, soll die Apotheke zwischen dem Rabatt- und den Import-Arzneimittel frei wählen können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Preisabstand von mindestens 15 Prozent oder mindestens 15 Euro eingehalten ist.

Empfehlung zum Verzicht auf Retaxationen

Der geänderte Rahmenvertrag regelt in seinen Schlussbestimmungen in § 14, dass der Vertrag zum 1. April 2008 in Kraft tritt; für die Auswahl bei den Wirkstoffen Amlodipin, Ondansetron, Ramipril mit HCT und Torasemid wird der Vertrag allerdings bereits zum 1. März wirksam. Einig wurde man sich letztlich auch bei der Frage der Retaxationen. So bestimmt § 14 Abs. 2, dass übergangsweise für den Abgabezeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Mai 2007 keine Vertragsmaßnahmen und keine Retaxationen stattfinden, die auf die Nichtbeachtung der im alten Rahmenvertrag geregelten Verpflichtung zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel im Rahmen der Aut-idem-Substitution gestützt werden. Nur bei groben und systematischen Verstößen sollen Retaxationen in Betracht kommen. In einer Protokollnotiz empfehlen die GKV-Spitzenverbände ihren Mitgliedskassen zudem, für die Zeit bis zum 1. April 2008 keine Retaxationen und keine Vertragsmaßnahmen vorzunehmen, die darauf gestützt sind, dass Apotheker Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen außerhalb der Hinweise des G-BA nicht in die Auswahl der Arzneimittel einbezogen haben.

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