Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Vom 1. Dezember 2008

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 5. November 2008 aufgrund von § 25 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) folgende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 19. April 1996 (Informationsblatt SLAK 2/1996 S. XVII), zuletzt geändert am 3. Dezember 2007 (Informationsblatt SLAK 6/2007 S. XVII) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

§ 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2)1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Kammer, wenn er nachweist, dass seine Weiterbildung den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung entspricht oder gleichwertig ist. 2 Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn seine Weiterbildung den Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht."

b) Nach Abs. 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) 1 Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der entsprechenden Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte seiner Weiterbildung wesentlich von den entsprechenden Inhalten nach dieser Weiterbildungsordnung, hat der Antragsteller nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2 Bei der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(4) 1 Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. 2 Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. 3 Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren; dabei werden die bisher absolvierte Weiterbildungszeit und die bisher vermittelten Inhalte berücksichtigt. §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) 1 Für die Eignungsprüfung gelten die §§ 21 bis 25 entsprechend. 2 Die Prüfung ist auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

d) Folgender Abs. 7 wird neu angefügt:

"(7) Die Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 und 6 sind im Original und in deutscher Übersetzung beizubringen."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 5. November 2008 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 21-5415.62/3

Dresden, den 28. November 2008 Jürgen Hommel Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 1. Dezember 2008 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Wahlordnung der LAK Sachsen

Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Vom 1. Dezember 2008

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 5. November 2008 aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 23. Dezember 1994 (Informationsblatt SLAK 1/1995 S. IX), zuletzt geändert am 21. April 2006 (Informationsblatt SLAK 2/2006 S. III) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Regierungsbezirken" durch das Wort "Direktionsbezirken" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"3 Alle Wahlberechtigten, die nicht in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden den vierten Wahlkreis, dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 5. November 2008

Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 21-5415.62/1

Dresden, den 28. November 2008 Jürgen Hommel Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 1. Dezember 2008 riedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Ortsübliche Schließzeiten der öffentlichen Apotheken

Allgemeinverfügung der Sächsischen Landesapothekerkammer zu den ortsüblichen Schließzeiten der öffentlichen Apotheken

Vom 5. November 2008

Die Sächsische Landesapothekerkammer trifft als zuständige Behörde im Sinne von § 23 Abs. 2 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2007 (BGBl. I S. 1574) folgende Anordnung:

Die öffentlichen Apotheken im Freistaat Sachsen werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApBetrO zu folgenden Zeiten befreit:

werktags (montags – sonnabends) 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr

montags – freitags 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und

18.00 Uhr bis 22.00 Uhr

sonnabends 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr

am 24. Dezember 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Diese Befreiungen können Apotheken nicht in Anspruch nehmen, die zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind oder keiner Schließungsanordnung nach § 4 Satz 2 Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42) unterliegen und insoweit zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind.

Die Apotheken sind nicht verpflichtet, während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung die Apotheken zu schließen. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Soweit aus berechtigtem Grund über die ortsüblichen Schließzeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs.2 ApBetrO erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Diese Allgemeinverfügung tritt unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2003 (Informationsblatt SLAK 4/2003 S. X) am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 5. November 2008 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch- Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 1. Dezember 2008

Die Vertreterversammlung hat am 8. Oktober 2008 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51/52 S. 91), zuletzt geändert am 30. November 2007 (Pharm. Ztg. 152 (2007) Nr. 50 S. 105) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

1. In § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 5 bis 7 neu angefügt:

"5 Die Verlustrücklage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) beträgt 2,5 % der Deckungsrückstellung. 6 Wird dieser Betrag nicht oder nach Inanspruchnahme nicht wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage Mittel in der Höhe zuzuführen, die 10 % des Zuwachses an Dynamisierungspotenzial entsprechen, wenn die Verlustrücklage nicht zu bedienen wäre. 7 Die Barwerte der zukünftigen Bestandszugänge bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt."

2. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "§ 57 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)" wird durch die Angabe "§ 7 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)" ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2008 Hans Knoll orsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 927) rechtsaufsichtlich geneh-migt.

Aktenzeichen: 32-5248.11/13

Dresden, den 25. November 2008 Dr. Hans-Jörg Bonz Sächsisches Staatsministerium für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer, der Kammerinformation der Landesapothekerkammer Thüringen und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 1. Dezember 2008 Hans Knoll Vorsitzender der Vertreterversammlung

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