DAZ aktuell

Grenzen der Erinnerungswerbung

BERLIN (ks). Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg ist der Werbeflyer einer Apotheke, auf dem für verschiedene apothekenpflichtige Arzneimittel mit den stark verkleinerten Abbildungen der Arzneimittelpackungen geworben wird, nicht zu beanstanden. Dass der Pflichttext ("Zu Risiken und Nebenwirkungen ...") lediglich am unteren Seitenteil des Prospekts, nicht aber bei den jeweiligen Einzelprodukten abgedruckt war, sei nicht schädlich, da es sich um eine zulässige Erinnerungswerbung handele.
(Urteil des OLG Oldenburg vom 8. Dezember 2007, Az.: 1 U 94/07)

Die Wettbewerbszentrale hatte den Werbeprospekt beanstandet, da der Pflichttext ihrer Auffassung nach nicht den Anforderungen des § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) entsprach. Nachdem das Landgericht zunächst die von der Wettbewerbszentrale beantragte einstweilige Verfügung erlassen hatte, wies das OLG Oldenburg nun auf die Berufung des Apothekers den Verfügungsantrag der Wettbewerbszentrale ab.

Unschädlicher Hinweis auf Anwendungsgebiet

Die Richter vertraten die Ansicht, dass es sich bei allen Produktdarstellungen um Erinnerungswerbung im Sinne des § 4 Nr. 6 HWG handele. Danach ist der Pflichttext dann nicht notwendig, wenn lediglich mit dem Namen des Arzneimittels ohne medizinischen Bezug – etwa einen Hinweis auf das Anwendungsgebiet – geworben wird. Eine solche Werbung spreche überwiegend die Erinnerung des Verbrauchers an, dem das Mittel bereits bekannt ist, so dass eine Unterrichtung durch Pflichtangaben entbehrlich ist. Sofern der Name des Arzneimittels, unter dem dieses zugelassen ist, auf das Anwendungsgebiet hindeute, schade dies dem Charakter der Erinnerungswerbung nicht. So sei im vorliegenden Fall beispielsweise die Werbung für "Voltaren Schmerzgel" oder "Zovirax Lippenherpescreme" unproblematisch. Anders könnte man dem Gericht zufolge die Werbung für das Antiallergikum "Lorano" sehen. Denn hier war auf der abgebildeten Packung – allerdings sehr klein – der Anwendungsbereich aufgedruckt. Dennoch gingen die Richter auch in diesem Fall von einer zulässigen Erinnerungswerbung aus. Die Abbildung der Umverpackung sei gerade ein typischer Fall der Erinnerungswerbung. Die Kunden orientierten sich in der Werbung weniger am Medikamentennamen, sondern erinnerten sich vor allem durch die Abbildung der Packung an ein von ihnen in der Vergangenheit verwendetes Medikament. Das Gericht räumt allerdings ein, dass die Beurteilung anders ausfallen könne, wenn die Verpackung groß abgebildet und der Hinweis auf den Anwendungsbereich augenfällig dargestellt sei.

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