DAZ aktuell

AOK droht kein Zwangsgeld

BERLIN/BONN (ks/bah). Die juristischen Streitigkeiten um die AOK-Rabattverträge nehmen kein Ende. Nun hat es die 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt abgelehnt, den AOKs die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzudrohen und zu vollstrecken. Wie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) letzte Woche in einem Mitglieder-Rundschreiben berichtete, hatte ein Hersteller einen entsprechenden Antrag gestellt, um die AOKs zur sofortigen Befolgung des ihnen von der Bundesvergabekammer am 15. November 2007 erteilten Zuschlagsverbotes anzuhalten.

Hintergrund dieses am 16. Januar ergangenen Beschlusses ist der andauernde Streit um die AOK-Rabattverträge. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einerseits und das Sozialgericht (SG) Stuttgart andererseits hatten in der Auseinandersetzung zwischen AOKs und Herstellern einander widersprechende Entscheidungen getroffen: Beide halten sich in dem Rechtsstreit für zuständig. Durch die Rückendeckung, die die AOK vom SG Stuttgart erhalten hat, sah einer der betroffenen Hersteller die Gefahr, dass sich die AOK über das von der Vergabekammer ausgesprochene Zuschlagsverbot hinwegsetzt. Er forderte daher die Festsetzung eines Zwangsgeld; es sei im vorliegenden Fall das statthafte Zwangsmittel, um das Zuschlagsverbot durchzusetzen.

Die Bundesvergabekammer folgte diesem Ansinnen jedoch nicht. Um dem Antrag stattzugeben, wäre es nötig gewesen, dass der Beschluss über das Zuschlagsverbot vom 15. November 2007 sowie das zuvor durch die Zustellung veranlasste Zuschlagsverbot unanfechtbar sind. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, sodass eine Vollstreckung nicht in Betracht komme. Zwar hätten die AOKs die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, wodurch der Vergabekammerbeschluss Bestandskraft erhalten habe. Gleichwohl sei die Entscheidung der Bundesvergabekammer mit dem von den AOKs gewählten Rechtsbehelf zur Überprüfung der Entscheidung der Vergabekammer im Sozialrechtsweg "de facto" angefochten worden. Eine Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vergabekammer liege nur dann vor, wenn der Beschluss auch vor den Sozialgerichten nicht mehr angreifbar wäre. Für die Verneinung der Unanfechtbarkeit reiche bereits der Umstand, dass beim SG Stuttgart innerhalb der Rechtsbehelfsfristen eine Klage erhoben wurde, die vom Gericht auch als zulässig behandelt worden sei. Zwar sei die Entscheidung des SG Stuttgart möglicherweise rechtsfehlerhaft, aber nicht nichtig, denn eine Entscheidung im falschen Rechtsweg stelle keinen Nichtigkeitsgrund für eine eventuell ergehende Gerichtsentscheidung dar. Entscheidend sei, dass das SG Stuttgart als staatliches Gericht die aufschiebende Wirkung der dort eingehenden Klage gegen die zu vollstreckende Entscheidung der Kammer angeordnet habe.

Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des SG Stuttgart werden in den nächsten Tagen erwartet. Nach Einschätzung des BAH ist es aber fraglich, ob mit ihnen der "Rabattkrieg" beendet sein wird. Die aktuelle Auseinandersetzung um die AOK-Verträge und um die Vollstreckbarkeit der bestehenden Zuschlagsverbote in verschiedenen Rechtswegen zeige deutlich auf, dass der Gesetzgeber für Klarheit zu sorgen hat, so der BAH.

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