DAZ aktuell

Klarheit für den Haftungsfall

BERLIN (tmb). In dem vom Bundestag verabschiedeten GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG) geht es auch um die Haftung für Ansprüche gegen insolvente Krankenkassen. Die Haftung gilt dabei für die Arzneimittellieferungen der Apotheker in gleicher Weise wie für die selbst erbrachten Leistungen anderer Vertragspartner der GKV.

Dies ergibt sich aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage der DAZ. Die Regelungen zur Insolvenz von Krankenkassen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Gemäß dem neuen § 171d Absatz 5 SGB V haften primär die übrigen Kassen der Kassenart für die Forderungen und Ansprüche gegen die insolvente Kasse, soweit diese in § 155 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB V genannt sind. Unter Nr. 3 werden dort die Forderungen und Ansprüche der Leistungserbringer erwähnt.

"Bei dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass die Erfüllung der verfassungsrechtlich geschützten Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen des Sachleistungssystems nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Leistungserbringer auf die Erfüllung ihrer Forderungen gegenüber den Krankenkassen vertrauen können," heißt aus dem Bundesgesundheitsministerium. Zu den Leistungserbringern würden auch die Apotheker zählen. Bezüglich des Rechtsgrundes der erfassten Ansprüche würden die genannten Regelungen nicht zwischen Lieferungen und selbst erbrachten Leistungen differenzieren. Die Haftung sei unabhängig davon, ob der Anspruch die Vergütung von Leistungen oder den Wert abgegebener Waren betreffe, heißt es in der Antwort aus dem Ministerium. Daher seien auch die Ansprüche von Apothekern in vollem Umfang von der Haftungsregelung erfasst.

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