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Wettbewerbszentrale ahndet Zuzahlungsverzicht

BERLIN (ks). Die Wettbewerbszentrale ist weiterhin Apotheken auf der Spur, die versuchen, die Arzneimittelpreisbindung zu umgehen. Wie die Wettbewerbszentrale am 4. November mitteilte, lässt sie derzeit zwei Geschäftsmodelle gerichtlich überprüfen.
Deutsch-Holländisches Modell Beratung in Deutschland, Preise aus Holland. Das Modell der Apothekerfamilie Winterfeld steht derzeit auf der Prüfliste der Wettbewerbszentrale.

Der "Klassiker" unter den Geschäftsmodellen zur Umgehung der Arzneimittelpreisbindung ist die Ankündigung einer Apotheke, der Kunde erhalte bei der Einlösung eines Rezeptes Einkaufsgutscheine oder Taler, die er bei einem weiteren Einkauf von nicht-rezeptpflichtigen Medikamenten einlösen kann. Nachdem derartige Werbepraktiken verschiedentlich gerichtlich untersagt wurden, eine höchstrichterliche Entscheidung aber noch aussteht, lässt sich manch ein Apotheker neue Wege einfallen, um die Preisbindung zu umgehen. So haben die Wettbewerbshüter kürzlich Klage gegen eine Versandapotheke in Brandenburg eingereicht, die ihren Kunden mithilfe eines Partnervereins die Zuzahlung ersparen will. Auf ihrer Internetseite weist sie auf diesen Verein hin und kündigt an, dass derjenige, der Mitglied bei diesem Verein werde, die volle Rezeptgebühr erstattet erhalte. Das Anmeldeformular für den Verein sei an die Apotheke zu senden, der Verein erstatte dann die Zuzahlung. Nach Recherchen der Wettbewerbszentrale hat dieser Verein jedoch keinen weiteren Zweck als die Erstattung von Rezeptgebühren. Die Wettbewerbshüter stützen die Klage daher zunächst auf die sozialrechtlichen Vorschriften, die gesetzlich Versicherte zu bestimmten Zuzahlungen verpflichten. Darüber hinaus ist nach ihrer Auffassung durch die geschilderte Konstruktion auch die Arzneimittelpreisverordnung tangiert, da der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem dort vorgegebenen Preis abgibt, wenn er die vorgeschriebene Zuzahlung vom Kunden nicht erhebt oder diese dem Kunden zurückerstattet wird. Die Wettbewerbszentrale kommt zu dem Schluss, dass die Kooperation der Apotheke mit dem Verein offenbar lediglich darauf ausgerichtet ist, gesetzlich Versicherte von der Zuzahlungsverpflichtung zu befreien und die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung zu umgehen.

Kooperation mit holländischer Apotheke

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale bereits ein Urteil vor dem Landgericht Köln errungen, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist (LG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. 31 O 353/08). Beklagt sind hier mehrere Apotheker aus Nordrhein-Westfalen, die eine Apotheke in den Niederlanden gegründet haben. Deutsche Kunden konnten in den deutschen Apotheken eine Bestellung aufgeben, die an die niederländische Apotheke weitergeleitet wurde. Per Kurier wurden die Arzneimittel dann in die deutsche Apotheke gebracht. In Prospekten warben die Apotheker mit einem zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente. Die Gründer dieses Geschäftsmodells räumten in der Presseberichterstattung ein, dass man mit diesem "Pilotprojekt" eine "richtungsweisende Antwort auf den anonymen Handel mit Arzneimitteln gefunden" habe. Das Modell verbinde die Beratung vor Ort mit den Niedrigpreisen einer holländischen Apotheke. Die Wettbewerbszentrale sah hierin allerdings ebenfalls eine Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung. Ihrer Argumentation hinsichtlich des "Gewährens" der Rabatte wollte das angerufene Landgericht jedoch nicht folgen. Es vertrat die Auffassung, dass die beklagten deutschen Apotheker nicht Vertragspartner der Apothekenkunden seien, sondern die niederländische Apotheke. Die Wettbewerbszentrale nahm deshalb in diesem Punkt die Klage zurück. Die Bewerbung der Rabatte wurde den Apothekern allerdings verboten. Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, machten die Richter deutlich, dass die deutschen Vorschriften zur Arzneimittelbindung auch auf den grenzüberschreitenden Versandhandel ausländischer Apotheken nach Deutschland Anwendung finden. Der einheitliche Apothekenabgabepreis solle einen ruinösen Preiswettbewerb unter Apothekern verhindern und im Endeffekt damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Da die Beklagten in der Werbebroschüre ausdrücklich als Beteiligte der Rabattaktion ausgewiesen waren, mussten sie sich die Rabattwerbung zurechnen lassen. Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass die Gegenseite Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Sie prüft derzeit zudem ein Vorgehen gegen die niederländische Apotheke, um die tatsächliche Auszahlung der Rabatte in den deutschen Apotheken zu unterbinden.

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