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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Im letzten Jahr ist ein Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Es verbessert auch den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Notfalls können die nicht rauchenden Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangen, ein Rauchverbot im Betrieb auszusprechen.

In fast allen Apotheken gibt es einen Aufenthalts- und Pausenraum für die Mitarbeiter. Probleme entstehen dann, wenn dies gleichzeitig auch der Ort ist, den der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für Rauchpausen zur Verfügung stellt.

Ein Fallbeispiel: Die Filialleiterin ist im Team die einzige Raucherin. In ihren Pausen raucht sie regelmäßig Zigaretten im Teeraum – auch wenn eine Kollegin gleichzeitig ihr Mittagessen verzehrt. Trotz der Bitten der Nichtraucherinnen will sie nicht auf ihren geliebten Glimmstängel verzichten: "Ich brauche das, um mit dem Stress fertig zu werden", so ihr Argument. Wie sieht in so einem Fall die Rechtslage der nicht rauchenden MitarbeiterInnen aus, die sich gegen den Qualm schützen wollen?


RAUCHVERBOT

Was gilt wo?

Nichtraucherschutz ist teilweise Ländersache, zum Beispiel soweit es das Rauchen in der Gastronomie betrifft. In vielen Bundesländern ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Schulen bereits verboten. An vielen Orten gilt auch in der Gastronomie ein absolutes Rauchverbot. Teilweise gibt es die Möglichkeit, das Rauchen in abgetrennten Räumen zu erlauben.

Auch auf Bundesebene ist zum 1. September 2007 ein Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Dort wird das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln des Bundes verboten.

Man sieht also, der Nichtraucherschutz wird ernst genommen. Nicht zuletzt deshalb, weil neuere Studien die verheerenden Folgen des Passivrauchens bestätigen. Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden nützt allerdings nichts oder nicht viel, wenn man am Arbeitsplatz dem Rauch seiner Kollegen oder gar seines Chefs ausgesetzt ist.

Arbeitsstättenverordnung wurde erweitert

Für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gibt es schon seit Oktober 2002 die Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gefahren des Tabakrauchs am Arbeitsplatz zu schützen (§ 5 Arbeitsstättenverordnung).

Was das konkret zu bedeuten hat, steht nicht in der Verordnung. Allerdings ist jetzt mit dem neu eingeführten Bundesgesetz zum Nichtraucherschutz auch die Arbeitsstättenverordnung erweitert worden: Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, soweit erforderlich ein Rauchverbot für den Betrieb auszusprechen. Jeder Mitarbeiter hat danach einen Anspruch darauf, an seinem Arbeitsplatz vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens geschützt zu werden. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber.

Wenn es also, um auf obigen Fall zurückzukommen, nichts nützt, die rauchende Kollegin freundlich anzusprechen und um Rücksichtnahme zu bitten, muss man sich an den Arbeitgeber direkt wenden. Am effektivsten ist es dann, wenn sich alle betroffenen Kollegen zusammen tun und das Problem – zum Beispiel in einer Teambesprechung – in den Raum stellen. Jetzt muss der Arbeitgeber reagieren: Entweder er schafft geeignete organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter, oder er spricht ein Rauchverbot in den Betriebsräumen aus. Gerade in der Apotheke, wo es um die Gesundheit der Kunden geht, darf die Durchsetzung dieses Anspruchs kein Problem werden.

Wenn Sie also von einem ähnlichen Problem betroffen sind, sollten Sie tätig werden: Es gibt genügend Möglichkeiten, sich zu schützen, Sie müssen sie nur nutzen! Auch hier steht Ihnen als ADEXA-Mitglied die Rechtsberatung bei. Rufen Sie uns an.


Minou Hansen, RAin
ADEXA

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