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Arzneimittelhersteller zahlten zu viel ans Finanzamt

BERLIN (ks). Die deutschen Arzneimittelhersteller haben in den vergangenen fünf Jahren offenbar zu viel Umsatzsteuer gezahlt. Grund hierfür waren Unklarheiten, wie nach Einführung der Zwangsrabatte die Umsatzsteuerschuld der Hersteller zu errechnen ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass die Hersteller ihre Umsatzsteuer lediglich auf den durch den Herstellerzwangsrabatt reduzierten Betrag zu leisten haben.

(Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2007, Az.: 1 K 450/04; nicht rechtskräftig)

Ein Unternehmen war vor Gericht gegangen, nachdem das Finanzamt seine Umsatzsteuer-Voranmeldung beanstandete. Die Behörde vertrat die Auffassung, der Herstellerabschlag sei ein Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer entsprechend herauszurechnen sei. Nur der so ermittelte Nettobetrag könne als Entgeltminderung geltend gemacht werden. Das Finanzgericht entschied in seinem Ende Dezember 2007 ausgefertigten Urteil zugunsten des Arzneimittelherstellers: Danach darf dieser die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die Herstellerzwangsrabatte im Wege einer Berichtigung nach §17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes kürzen.

Unklare Gesetzeslage

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der 2003 eingeführten Zwangsrabatte hatte von Anbeginn für Verwirrungen gesorgt. Von Pharmaverbänden initiierte Rechtsgutachten sowie Anfragen beim Bundesfinanzministerium wiesen allerdings schon 2004 darauf hin, dass die Pharmaunternehmen berechtigt seien, ihre Umsatzsteuer dahingehend zu korrigieren, dass diese nur auf den durch den Rabatt reduzierten Betrag zu erheben ist. Bereits damals hatte der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) seinen Mitgliedsfirmen empfohlen, eine solche Korrektur der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Dennoch vertraten die Finanzbehörden zumeist die gleiche Auffassung, wie sie auch im vorliegenden Fall vom Amt geltend gemacht wurde. Beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) geht man davon aus, dass der entstandene Schaden infolge der Mehrzahlung an die Finanzämter in die Millionen gehen kann.

BPI bittet BMF um Klarstellung

Gegen das nun ergangene Urteil kann das beklagte Finanzamt bis Ende Januar Revision einlegen. Wird das Urteil rechtskräftig, so gilt es zunächst nur für die am Rechtsstreit Beteiligten. Erst durch eine Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt würden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden, hieß es beim BPI. Der Verband wies jedoch darauf hin, dass das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg schon jetzt für eine Berichtigung der Steuererklärungen durch die pharmazeutischen Unternehmen herangezogen werden könne. Der BPI will sich beim Bundesfinanzministerium um eine Klarstellung in dieser Frage bemühen. Bei einer grundsätzlichen Anerkennung des Herstellerabschlags als Nettobetrag würden dem Fiskus Rückerstattungsansprüche der Hersteller in beträchtlicher Höhe drohen.

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