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Urlaubsanspruch: Was steht Ihnen zu?

Die schönsten Wochen des Jahres stehen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bevor. Doch viel zu schnell sind die Urlaubstage in der Sonne dann wieder um – und vor der Planung neuer Ferienziele steht die bange Frage: Wie viel Urlaub bleibt mir noch? Oder auch: Wie sag ich meinem Chef, dass ich noch Anspruch auf drei weitere Urlaubswochen in diesem Jahr habe?

Ob Vollzeit-, Teilzeit- oder 400-Euro-Kraft: Einen Urlaubsanspruch haben alle Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist zunächst das Bundesurlaubsgesetz, das einen Mindestanspruch von 24 Werktagen (einschließlich Samstag) im Jahr festlegt. In den allermeisten Arbeitsverhältnissen werden jedoch günstigere Regelungen nach dem Tarifvertrag oder aufgrund individueller Vereinbarungen im Arbeitsvertrag angewendet.

Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) sieht einen Urlaubsanspruch von 31 oder 34 Werktagen im Jahr vor (siehe Tabelle auf folgender Seite). Für Mitarbeiter, die am Stichtag 1. 1. 2005 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten, gilt sogar noch die 36-Tage-Regelung aus einem früheren Tarifvertrag (siehe auch BRTV § 11 Abs. 12). Da diese Tarifklausel manchen Arbeitgebern nicht mehr so präsent ist, hilft hier meist schon ein Hinweis auf den BRTV – oder im Konfliktfall bei ADEXA-Mitgliedern die Unterstützung des ADEXAJustiziariats.


Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit


Die Zeiten des Mutterschutzes werden wie ganz normale Beschäftigungszeiten behandelt. Ein Urlaubsanspruch entsteht also auch während der sechs Wochen vor der Geburt und während der acht Wochen nach der Geburt, was bedeutet, dass bei der Berechnung der Urlaubstage diese Zeiten mit eingerechnet werden.

Wenn Mütter den Urlaub nicht vor der Geburt des Kindes nehmen können, heißt das nicht, dass der Anspruch verfällt. Der Urlaub wird dann auf die Zeit nach der Mutterschutzfrist verschoben und verfällt selbst dann nicht, wenn eine Mutter zunächst in Elternzeit geht. Schließt sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine zweite an, gilt der Urlaubsanspruch weiter, so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Anders als beim Mutterschutz sieht es mit dem Urlaubsanspruch bei der Elternzeit aus. Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der jährliche Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt.

Kompliziert, aber nicht unlösbar

Wie sich der Urlaubsanspruch dann konkret in Urlaubstage und -wochen umsetzt, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab.

Beispiel 1: Die vollbeschäftigten Mitarbeiter einer Apotheke haben eine 6-Tage-Woche. Für eine komplette Urlaubswoche müssen sie also sechs Tage Urlaub nehmen. Angenommen, eine Kollegin hat einen Urlaubsanspruch von 34 Werktagen, dann wäre dieser so in Wochen und Werktage umzurechnen:

34: 6 = 5 Wochen und 4 Werktage Urlaub.


Jährlicher Urlaubsanspruch per Gesetz und nach Tarif für Apothekenmitarbeiter (BRTV)

Gesetzlicher Anspruch
Tariflicher Anspruch
24 Werktage
31 Werktage (bis 29. Lebensjahr)
34 Werktage (ab 30. Lebensjahr)

Weniger Urlaub für Teilzeitkräfte?

Teilzeit-Mitarbeiter, die regelmäßig an weniger als den sechs in Apotheken üblichen Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind, haben einen geringeren Urlaubsanspruch.

Beispiel 2: Eine Teilzeitbeschäftigte arbeitet drei Tage pro Woche. Bei einem Urlaubsanspruch von 34 Werktagen für Vollzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubstage so berechnet: 34 Werktage geteilt durch sechs Werktage und multipliziert mit drei Arbeitstagen, also 34: 6 × 3 = 34: 2 = 17 Urlaubstage.

Haben Sie jetzt einen Schrecken bekommen? Wenn überhaupt, dann sicherlich nur im ersten Moment. Denn was auf den ersten Blick so mager aussieht, ist im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger Urlaub als bei den Vollzeitkräften. Der Unterschied besteht nur darin, dass bei einer Teilzeitkraft nur die Werktage als Urlaubstage zählen, an denen sie normalerweise gearbeitet hätte ("Arbeitstage").


Jährlicher Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte


Grundsätzlich haben Teilzeitkräfte den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Arbeitet eine Teilzeitkraft nicht an allen sechs Werktagen der Woche*, auf die sich der tarifliche Urlaubsanspruch bezieht, ist die Anzahl der Urlaubstage entsprechend geringer:
31 Werktage Urlaub im Jahr:
6-Tage-Woche → 31 Urlaubstage
5-Tage-Woche → 26 Urlaubstage
4-Tage-Woche → 21 Urlaubstage
3-Tage-Woche → 15 Urlaubstage
2,5-Tage-Woche* → 13 Urlaubstage
2-Tage-Woche → 10 Urlaubstage
1-Tage-Woche → 5 Urlaubstage
34 Werktage Urlaub im Jahr:
6-Tage-Woche → 34 Urlaubstage
5-Tage-Woche → 28 Urlaubstage
4-Tage-Woche → 23 Urlaubstage
3-Tage-Woche → 17 Urlaubstage
2,5-Tage-Woche* → 14 Urlaubstage
2-Tage-Woche → 11 Urlaubstage
1-Tage-Woche → 6 Urlaubstage
Es werden nur die Werktage als Urlaubstage gezählt, an denen eine Arbeitsverpflichtung bestanden hätte ("Arbeitstage").
* Arbeitet jemand an 1, 2 oder 3 Samstagen im Monat, zählen diese als 0,25, 0,5 bzw. 0,75 Arbeitstag.

Sind halbe Arbeitstage auch halbe Urlaubstage?

Die Frage erscheint zunächst berechtigt. Andererseits würde man doch ein wenig über das Ziel hinausschießen, wenn man für einen halben Arbeitstag nur einen halben Urlaubstag berechnen würde. Jemand, der an sechs Tagen pro Woche halbtags beschäftigt ist, brauchte sich dann an 68 Arbeitstagen im Jahr nicht blicken zu lassen. Um es klar zu sagen: Auch halbe Arbeitstage werden als ganze Urlaubstage angerechnet.

Beispiel 3: Eine Mitarbeiterin ist immer dienstags und donnerstags ganztags und freitags halbtags beschäftigt. Für eine Urlaubswoche werden dann drei Werktage angerechnet (wie im Beispiel 2).

Für alle ADEXA-Mitglieder gilt: Wenden Sie sich bei Problemen mit der Urlaubsberechnung an die Rechtsberatung: Tel. (0 40) 36 38 29.


Tanja Kratt ADEXA, 2. Vorsitzende




 

KOMMENTAR

ADEXA unterstützt Forderung nach ermäßigter Mehrwertsteuer

Schon mehrfach in der Vergangenheit hat sich ADEXA für eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Arzneimittel auf 7% ausgesprochen – und schließt sich deshalb dem erneuten Vorstoß von ABDA und BPI an. Eine Absenkung würde die Haushalte der gesetzlichen Kassen deutlich entlasten. Die Einsparungen könnten dann in sinnvolle Therapie- und Präventionsmaßnahmen für die Versicherten fließen und auch die KV-Beiträge für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber senken helfen. Für den Bundeshaushalt sollte dies bei der derzeitigen soliden Lage zu verschmerzen sein. Arzneimittel sind keine Luxusartikel, sondern gehören zur Grundversorgung der Bevölkerung wie die steuerermäßigten Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften und der öffentliche Nahverkehr.

Barbara Neusetzer
ADEXA, Erste Vorsitzende

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