Pharmazeutisches Recht

Beitragsordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Vom 29. Mai 2008

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 14. Mai 2008 aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 489) folgende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 12. Juni 1995 (Informationsblatt SLAK 6/1995 S. XLVII), zuletzt geändert am 21. April 2006 (Informationsblatt SLAK 2/2006 S. V) beschlossen:

§ 1 Neuregelung

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

"1 Ist der Beitrag nach Ablauf von sechs Wochen seit Fälligkeit nicht gezahlt, so erfolgt eine Zahlungserinnerung an den säumigen Beitragspflichtigen. 2 Ist der Beitrag auch nach Ablauf von weiteren vier Wochen seit Postausgang der Zahlungserinnerung nicht bei der Sächsischen Landesapothekerkammer eingegangen, wird der Beitrag gemahnt. 3 Mit der Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. 4 Nach erfolglosem Ablauf von zwei weiteren Wochen seit Postausgang der Mahnung wird dem säumigen Beitragsschuldner die Vollstreckung des Beitrages angedroht. 5 Ist der Beitrag nach Ablauf von zwei weiteren Wochen seit Postausgang der Vollstreckungsandrohung nicht bei der Sächsischen Landesapothekerkammer eingegangen, wird der Beitrag nach Maßgabe des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 6 Mit der Genehmigung eines Stundungsantrages gilt das Mahnverfahren als beendet."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.


Dresden, den 14. Mai 2008
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer


Die vorstehende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.


Aktenzeichen: 21-5415.62/9
Dresden, den 23. Mai 2008
Jürgen Hommel
Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales


Die vorstehende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.


Dresden, den 29. Mai 2008
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer


Gebührenordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Vom 29. Mai 2008

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 14. Mai 2008 aufgrund von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 489) folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

Das Gebührenverzeichnis der Sächsischen Landesapothekerkammer als Anlage der Gebührenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 5. Dezember 1994 (Informationsblatt SLAK 1/1995 S. XV), zuletzt geändert am 3. Dezember 2007 (Informationsblatt SLAK 6/2007 S. XXXVIII), wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 1. wird folgender Punkt 1.4 angefügt:

"1.4 Mahngebühr 20,00 €"

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2008 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.

Aktenzeichen: 21-5415.62/6 Dresden, den 23. Mai 2008 Jürgen Hommel Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.


Dresden, den 29. Mai 2008
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

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