Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 30. Mai 2008 die folgende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 29.4.2007 (PZ v. 7.6.2007, S. 2182 ff.), zuletzt geändert am 21.11.2007 (PZ v. 17.1.2008, S. 171) beschlossen:

Die Änderung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 10.6.2008 (32-G8545.113-2008/2-5) genehmigt.

§ 1

§ 16 der Weiterbildungsordnung wird wie folgt neu gefasst:

"§ 16

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet oder einem Bereich besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem anderen europäischen Staat oder einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.

(2) Liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der für das jeweilige Gebiet bzw. den jeweiligen Bereich festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von den in der Anlage zur Weiterbildungsordnung definierten Weiterbildungszielen, hat der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen). Der Antragsteller hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach Abs. 1 Satz 2 handelt. In diesem Fall hat der Antragsteller unter den genannten Voraussetzungen eine Eignungsprüfung abzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die von dem Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen, oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien erfüllen, die in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind. Als Anpassungslehrgang wird unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Weiterbildungszeit und den bisher vermittelten Inhalten eine Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. §§ 3 und 7 gelten entsprechend. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren. Für die Eignungsprüfung gelten §§ 8 bis 14 sinngemäß. Die Prüfung ist dabei auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der im Heilberufe-Kammergesetz und dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(3) Die Kammer bestätigt dem Antragsteller den Eingang der Unterlagen binnen eines Monats und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen getroffen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(4) Bei Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder eines Vertragsstaates mit einer nicht abgeschlossenen Weiterbildung ist die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgeleistete Weiterbildungszeit nach Maßgabe des § 15 ganz oder teilweise auf die in Bayern festgesetzten Weiterbildungszeiten anzurechnen. Dies gilt entsprechend für eine in einem Drittland abgeleistete Weiterbildungszeit, sofern kein Fall nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

(5) Auf Weiterbildungsgänge von Drittstaatsangehörigen findet § 15 entsprechende Anwendung."

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. September 2008 in Kraft.


Dr. Ulrich Krötsch (Präsident)

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