Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung

Siebte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung

Vom 18. Juni 2008

Aufgrund § 23 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 42 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch Zweite Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 106), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 4. Juni 2008 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 9. Januar 1993 (Amtsbl./ AAz. 1994 S. 191, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 1/ 1993 Anhang), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. August 2006 (Amtsbl./ AAz. S. 1170, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V Nr. 4/ 2006, S. 24), beschlossen:

Artikel 1

1) In der gesamten Weiterbildungsordnung nebst Anlagen wird das Wort "Offizin-Pharmazie" durch das Wort "Allgemeinpharmazie" ersetzt.

2) In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Weiterbildung sollte nach spätestens der zweifachen Mindestweiterbildungszeit abgeschlossen werden."

3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "hauptberuflich" folgender Klammerzusatz eingefügt:

"(mindestens die Hälfte der nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit)".

4) In § 5 Absatz 9 Satz 1 wird die Zahl "11" durch die Zahl "2" ersetzt. Zudem werden nach dem Wort "Einrichtung" die Worte "für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren angefügt".

5) In § 7 Absatz 2 werden nach dem Wort "Weiterbildungsjahres" die Worte "auf Verlangen" eingefügt.

6) § 15 erhält folgende Fassung:

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten), ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) über eine abgeschlossene in einem Gebiet oder Bereich besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt sind oder einer solchen Anerkennung nicht gleichstehen, erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung, wenn er nachweist, dass der Ausbildungsnachweis einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung entspricht oder gleichgestellt ist.

(2) Einem Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern Inhaber als Apotheker drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/ 36/ EG anerkannt hat, erworben hat und dieser Mitgliedstaat die dreijährige Berufserfahrung bescheinigt.

(3) Liegt die nachgewiesene Dauer seiner Weiterbildungszeit mindestens ein Jahr unter der für das jeweilige Gebiet oder den jeweiligen Bereich festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von den in der Weiterbildungsordnung definierten Weiterbildungszielen, hat der Antragsteller einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet die Kammer über die Ausgleichsmaßnahmen, ein Wahlrecht des Antragstellers besteht nicht. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die vom Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

(4) Als Anpassungslehrgang wird die Teilnahme an der regulären Weiterbildung unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Weiterbildungszeit und der vermittelten Inhalte sowie der in einem anderen Mitglied- und Vertragsstaat erworbenen Berufserfahrung und dort durchgeführten Zusatzausbildungen vorgeschrieben. Die §§ 3 und 11 gelten entsprechend. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über Dauer und Inhalte der Weiterbildung sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte.

(5) Für die Eignungsprüfung gelten die §§ 9 bis 13 entsprechend. Die Prüfung ist auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(6) Bei Staatsangehörigen eines anderen europäischen Staates oder Vertragsstaates mit einer nicht abgeschlossenen Weiterbildung prüft die Kammer nach § 14 Absatz 2, ob die bisher abgeleistete Weiterbildungszeit ganz oder teilweise auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine in einem Drittland abgeleistete Weiterbildungszeit, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde.

(7) Auf andere Weiterbildungen außerhalb der Bundesrepublik findet § 14 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Gleiches gilt für die Weiterbildung eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat.

(8) Die Kammer bestätigt dem Apotheker binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der Apotheker. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

7) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung werden in dem Kapitel Empfehlungen zur Durchführung der Weiterbildung zum Fachapotheker für Offizinpharmazie folgende Änderungen vorgenommen:

a) Unter Punkt 8 "Praktische Weiterbildung" wird der Unterpunkt "Projektarbeit" ersatzlos gestrichen.

b) Punkt 9 wird wie folgt neu gefasst:

Neben der praktischen Tätigkeit sind im Rahmen der Weiterbildung Seminare zu besuchen. Insgesamt sind mindestens 120 Seminarstunden nach Maßgabe des nachfolgenden Seminarspiegels nachzuweisen. Davon sind mindestens 80 Stunden in den Pflichtseminaren und mindestens 40 weitere Stunden aus mindestens zwei Wahlseminaren zu absolvieren.

Neben der Erfüllung der nachstehend genannten inhaltlichen Kriterien ist darauf zu achten, dass,

- entsprechende Veranstaltungen vor ihrer Durchführung durch die Weiterbildungsakademie der Bundesapothekerkammer anerkannt sein müssen

- die Mindestdauer eines Seminars grundsätzlich vier Stunden betragen muss. Im Rahmen eines Seminars ist ein Modul jedoch stets komplett abzudecken.

- den Teilnehmern im Rahmen des Seminars Gelegenheit zur aktiven Mitarbeit gegeben werden muss.

A Pflichtseminare

Seminar 1

Exemplarische Darstellung der Krankheitsbilder und deren Therapieschemata sowie die adressatengerechte Information des Arztes und Patienten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Risiken der Selbstmedikation.

Sie sollen die Weiterzubildenden in die Lage versetzen, das Erlernte auf andere Bereiche zu übertragen und an den folgenden Indikationen geübt werden:

1. Herz-Kreislauferkrankungen

2. Stoffwechselerkrankungen

3. Schmerzen und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises

4. Erkrankungen des Respirationstraktes

5. Erkrankungen des Gastrointestinaltraktes

6. Erkrankungen der Haut

7. Infektionskrankheiten

8. Erkrankungen des Nervensystems

Mindeststundenzahl: 24 Stunden

Drei der oben genannten Themen sind mit jeweils mindestens 8 Stunden abzudecken. Es können auch andere als die oben genannten Themen bearbeitet werden. Indikationsbezogene Zertifikatfortbildungen zur Pharmazeutischen Betreuung nach Curricula der Bundesapothekerkammer können mit maximal 8 Stunden auf die einzelnen entsprechenden Module angerechnet werden.

Seminar 2

Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen unter Berücksichtigung pharmazeutischer Aspekte neuer Versorgungsformen

1. Sammlung von Informationen, Umgang mit Quellen und pharmazeutischen Daten

2. Überprüfung und Bewertung von Qualitätsaussagen zu Arzneimitteln

3. Kommunikationstraining zur Weitergabe von Informationen, einschließlich Maßnahmen

zur Förderung der Compliance

Mindeststundenzahl: 20 Stunden, davon sind mindestens 12 Stunden für Modul 3 nachzuweisen.

Seminar 3

1. Probleme bei der Prüfung von Fertigarzneimitteln

2. Probleme beim Umgang und der Lagerung von Arzneimitteln bei Patienten und Pflegekräften

3. Probleme bei der rezepturmäßigen Herstellung von Arzneimitteln

4. Herstellung besonderer Darreichungsformen, z. B. Zytostatika, Mischinfusionen

Mindeststundenzahl: 20 Stunden

Seminar 4

1. Screening-Methoden zur Untersuchung von Körperzuständen und von Körperflüssigkeiten

2. Interpretation von Laborwerten

Mindeststundenzahl: 8 Stunden

Seminar 5

Grundlagen der Pharmazeutischen Betreuung

Mindeststundenzahl: 8 Stunden

B Wahlseminare

Seminar 6

Anwendung und Beurteilung von Medizinprodukten einschließlich des Erwerbs von Qualifikationsnachweisen im Sinne der Hilfsmittellieferverträge

Mindeststundenzahl: 16 Stunden

Seminar 7

Besondere Therapierichtungen und deren Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der Homöopathie

Mindeststundenzahl: 8 Stunden

Seminar 8

Betriebsführung

1. Betriebswirtschaftliche Organisation einer Apotheke

2. Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge

3. Marketing für Apotheken

4. Personalführung

5. Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts

Mindeststundenzahl: 16 Stunden

Mindestens 3 der 5 oben genannten Themen sind abzudecken. Daneben können andere als die oben genannten Themen bearbeitet werden.

Zertifikatfortbildungen nach den Curricula der Bundesapothekerkammer

Alle Zertifikatfortbildungen, die nach den Curricula der Bundesapothekerkammer durchgeführt werden, können auf die Wahlseminare mit einer maximalen Stundenzahl von jeweils 20 Stunden angerechnet werden. Die Anrechnung mehrerer Zertifikatfortbildungen ist

möglich.

Beispiel für die Anrechnung der Zertifikatfortbildung "Pharmazeutische Betreuung von Diabetes-Patienten" (36 Stunden)

Variante 1: 8 Stunden auf Seminar 1.2

+ 12 Stunden auf den Wahlseminarteil = 20 Stunden

Variante 2: 0 Stunden auf Seminar 1.2

+ 20 Stunden auf den Wahlseminarteil = 20 Stunden

c) Unter Punkt 10 "Prüfung" werden der Spiegelstrich 2 "Projektarbeit" und der Spiegelstrich 3 "der Weiterbildungsplan" gestrichen.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwerin, den 4. Juni 2008 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns, Präsidentin, Dr. Christoph Schümann, Vizepräsident

Zustimmung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 17. Juni 2008, Christian Sievers

Die vorstehende Satzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.


Schwerin, den 18. Juni 2008
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Christel Johanns, Präsidentin

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