Pharmazeutisches Recht

Prüfungsordnung für PKA

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

Vom 18. Juni 2008

Aufgrund der §§ 47 Abs. 1, 48, 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 4. Juni 2008 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Juni 2008 folgende Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 4. Dezember 1993 (AmtsBl./ AAz. S. 205, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 2/ 1994 Anhang), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 24. Januar 2007 (AmtsBl. AAz. S. 239, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 1/ 2007. S. 36) beschlossen:

Artikel 1

1) § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Beauftragten der" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 und vor dem Klammerzusatz "§ 40 Abs. 3 S. 2,3 BBiG" folgender Satz 2 eingefügt: "Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen" eingefügt.

c) Absatz 5 wird gestrichen, aus den Absätzen 6 und 7 werden Absatz 5 und 6.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: "Die Absätze 3 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend".

e) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "Ministerium für Soziales und Gesundheit M-V" ersetzt.

2) § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt: "(§ 41 Abs. 1 BBiG)".

b) In Absatz 2 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt: "(§ 41 Abs. 2 BBiG)".

3) In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "ein" ersetzt.

4) § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Berichtsheft" durch die Worte "schriftliche Ausbildungsnachweise" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 3 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt "(§ 43 Abs. 1 BBiG)".

c) Der Wortlaut des § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung zu zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Abs. 2 BBiG)."

d) Nach Absatz 2 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 S. 2 BBiG)."

5) § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Der Auszubildende kann" durch die Wort "Auszubildende können" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "überdurchschnittlich" durch das Wort "sehr" ersetzt.

c) Der Wortlaut des § 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG)."

6) § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor "§ 9" "§ 8 Abs. 2," eingefügt.

b) In Absatz 3 2. Spiegelstrich wird "§ 9 Abs. 2 und 3" durch "§ 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 a) wird nach § 8 folgendes eingefügt: "Abs. 1 und § 9 Abs. 1"

d) In Absatz 4 a) wird der 5. Spiegelstrich ersatzlos gestrichen.

e) In Absatz 4 a) 8.Spiegelstrich wird die Ziffer 12 durch die Ziffer 8 ersetzt.

f) In Absatz 4 b) wird "§ 9" durch "§ 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2" ersetzt.

g) In Absatz 4 b) 1. Spiegelstrich wird "§ 9 Abs. 3" durch "§ 8 Abs. 2" ersetzt.

h) In Absatz 4 b) wird der 7. Spiegelstrich ersatzlos gestrichen.

i) In Absatz 4 b) wird im 8. Spiegelstrich das Wort "Auszubildenden" durch das Wort "Mitarbeitern" ersetzt.

7) § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden zwischen den Punktangaben und dem Wort "Punkte" jeweils die Worte "Prozent der" eingefügt.

b) Der Wortlaut des § 21 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 42 Abs. 1 u. 2 BBiG)."

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwerin, den 4. Juni 2008, Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns, Präsidentin, Dr. Christoph Schümann, Vizepräsident

Zustimmung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V Schwerin, den 17. Juni 2008, Christian Sievers

Die vorstehende Satzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.


Schwerin, den 18. Juni 2008
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Christel Johanns, Präsidentin

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.