DAZ aktuell

Kein Recht auf Mitgliedschaft für DocMorris

SAARBRÜCKEN (ks). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage von DocMorris, mit der die holländische Versandapotheke die Aufnahme in die Apothekerkammer des Saarlandes begehrte, abgewiesen. Das Urteil erging bereits am 20. Juni, die Entscheidungsgründe wurden jedoch erst am 1. Juli veröffentlicht (Az.: 1 K 1135/07 – nicht rechtskräftig).

Das zuständige saarländische Ministerium hatte DocMorris mit Wirkung vom 1. Juli 2006 die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken als Filialapotheke erteilt. Diese wird von einer angestellten Apothekerin geleitet. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Anfechtungsklagen gegen diese Erlaubnis sind derzeit wegen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Kurz nachdem DocMorris sich das Standbein im Saarland verschafft hatte, begehrte das Unternehmen die Aufnahme in die Apothekerkammer des Saarlandes. Die Kammer lehnte die Aufnahme jedoch mit der Begründung ab, sowohl das Saarländische Heilberufekammergesetz (SHKG) als auch die Hauptsatzung der Kammer sähen lediglich die Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor; eine Mitgliedschaft von juristischen Personen sei dagegen nicht gesetzlich verankert und könne daher nicht beansprucht werden. DocMorris machte dem gegenüber geltend, die Verwehrung des Zugangs zur Apothekerkammer stelle eine Diskriminierung gegenüber den sonstigen Apothekenbetreibern und einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit und das Kartellverbot dar.

In der Begründung ihres Urteils stellten die Richter fest, dass DocMorris nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen – die nicht zu beanstanden seien – kein Recht auf Mitgliedschaft in der Apothekerkammer habe. Nach dem für die Mitgliedschaft einschlägigen SHKG gehörten als Pflichtmitglieder der Apothekerkammer alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker und Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausübten. Die Kapitalgesellschaft DocMorris selbst übe jedoch nicht den Beruf des Apothekers aus, sondern lediglich ihre angestellte Apothekerin, die Pflichtmitglied der Kammer sei. Auch die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Apothekerkammer stehe DocMorris nicht offen, da sie die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erfülle. Der danach bestehende gesetzliche Ausschluss der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes verletze DocMorris nicht in den grundgesetzlich garantierten Rechten auf Gleichbehandlung und Freiheit der Berufsausübung, da die zur persönlichen Leitung der Filialapotheke von DocMorris angestellte Apothekerin Mitglied der Berufsorganisation sei und ihre Mitwirkung in den der Apothekerkammer des Saarlandes übertragenen Aufgaben an den Interessen von DocMorris auszurichten habe. Weitergehender Einwirkungsmöglichkeiten auf den Willensbildungsprozess und das Handeln der Apothekerkammer bedürfe DocMorris nicht, so die Richter.

Nach Auffassung des Gerichts bestand auch keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da die europäische Niederlassungsfreiheit und das Kartellverbot nicht betroffen seien. Letztlich obliege es allein dem Landesgesetzgeber, sich durch eine Änderung des SHKG für eine Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes zu entscheiden.


GEHALTSTARIFVERTRAG
Von der Adexa erhielten wir die folgende Meldung mit Bitte um Abdruck:

Adexa entscheidet über Schiedsverfahren


Für den zum 30. Juni gekündigten Gehaltstarifvertrag in den öffentlichen Apotheken lag zum Redaktionsschluss am 30. Juni kein Angebot des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA) für einen neuen Abschluss vor. Adexa wird deshalb die nötigen Schritte für ein Schiedsverfahren einleiten. Von den berufspolitischen Vertretern der ABDA erwartet die Apothekengewerkschaft, dass sie diesen Prozess unterstützen, damit der soziale Friede in den Apotheken erhalten bleibt. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages gilt der bisherige Vertrag in Nachwirkung.

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