DAZ aktuell

DocMorris-Kammermitgliedschaft wird verhandelt

SAARBRÜCKEN (ks). Am 20. Juni hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage von DocMorris auf Aufnahme in die saarländische Apothekerkammer mündlich verhandelt – auf das Urteil muss jetzt noch gewartet werden. Bei der Kammer ist man jedoch optimistisch, dass das Gericht die Klage der holländischen Versandapotheke abweisen wird.

Die Kapitalgesellschaft DocMorris möchte bereits seit August 2006 freiwilliges Mitglied in der Apothekerkammer des Saarlandes werden. Offenbar will das Unternehmen damit seine Seriosität unterstreichen, jedenfalls im begrenzten und preiswerten Rahmen. Denn eine Pflichtmitgliedschaft, bei der die Kammerbeiträge erheblich höher sind als der 40-Euro-Jahresbeitrag freiwilliger Mitglieder, strebt DocMorris nicht an. Der Geschäftsführer der Apothekerkammer des Saarlandes, Carsten Wohlfeil, schließt daraus, dass die Celesio-Tochter DocMorris nicht wirklich an einer ernsthaften Kammerarbeit interessiert ist. Er sieht ohnehin für keine der beiden Mitgliedschaftsvarianten eine rechtliche Grundlage. Sowohl die freiwillige als auch die Pflichtmitgliedschaft sei nach dem Saarländischen Heilberufekammergesetz (SHKG) auf natürliche und nicht auf juristische Personen ausgerichtet. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, die Mitgliedschaft auch juristischen Personen zu eröffnen, hätte er hierzu bei der jüngsten Novelle des Gesetzes im vergangenen Jahr Gelegenheit gehabt, erklärte Wohlfeil gegenüber der DAZ. Schließlich hatte DocMorris bereits im Juni 2006 die Betriebserlaubnis für die Saarbrücker Apotheke beantragt, die letztlich dazu führte, dass sich derzeit der Europäische Gerichtshof damit auseinandersetzt, ob das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken mit Europarecht vereinbar ist.

Der Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist noch nicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung gaben die Richter auch keine Hinweise, wie sie den Sachverhalt einschätzen. Zuvor habe es jedoch einen schriftlichen Hinweis gegeben, dass es das Gericht für verfassungsrechtlich nicht zwingend hält, dass juristischen Personen eine Pflichtmitgliedschaft eingeräumt werden muss, sagte Wohlfeil der DAZ. Und so ist der Geschäftsführer der Kammer zuversichtlich, dass das Gericht nach den Vorgaben des SHKG entscheiden und die Klage abweisen wird – dann wäre jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach das Oberverwaltungsgericht als nächste Instanz am Zuge.

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