DAZ aktuell

dm-Urteil öffnet ungeregeltem Versand nicht "Tür und Tor"

BERLIN (ks). Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) besteht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kooperation der dm-Drogeriemärkte mit der Europa Apotheek Venlo nunmehr Rechtsklarheit beim Arzneimittelversandhandel. Die noch im Verfahren geäußerten Bedenken des Vertreters des Bundesinteresses gegen eine ungeregelte Ausweitung der Vertriebswege und -formen für Arzneimittel konnten offenbar zerstreut werden (siehe auch AZ 19/2008, S. 1).

Wie eine Ministeriumssprecherin gegenüber der DAZ erklärte, sei nun klar, dass der Versand nicht auf Individualzustellungen beschränkt sei. Zugleich habe das Gericht die Grenzen zulässiger Kooperationen von Einzelhändlern mit Versandapotheken aufgezeigt. So dürfe der von der Versandapotheke für die Abgabe eingeschaltete Logistiker nicht den Eindruck erwecken, selbst Arzneimittelversandhandel zu betreiben. Ebenso wenig dürfe Werbung suggerieren, die Medikamente könnten bei dem in den Vertrieb eingeschalteten Unternehmen selbst gekauft werden. Die zunächst auch im BMG gehegten Bedenken, der Verbraucher könne dadurch, dass er Arzneimittel zwischen Gegenständen des täglichen Bedarfs erhalten kann, die Bedeutung der besonderen Ware Arzneimittel verkennen, sieht man ebenfalls ausgeräumt, wenn für das Versandapotheken-Angebot ein abgeschlossener und klar abzugrenzender Bereich in den Geschäftsräumen des Kooperationspartners eingerichtet ist.

Dass es nun künftig auch in Döner-Buden Arzneimittel-Bestell- und Abholpunkte gibt, fürchtet man im BMG nicht: Das Urteil werde nicht allen Kooperationen "Tür und Tor öffnen", so die Sprecherin. Die Konzepte, mit denen diverse Einzelhändler schon in den Startlöchern stünden, seien sehr unterschiedlich und müssten jeweils im Einzelfall überprüft werden. "Arzneimittelsicherheit und Verbraucherschutz hat dabei oberste Priorität", erklärte die Sprecherin. Zugleich bestätigte sie, dass das Ministerium derzeit prüfe, ob als Konsequenz aus dem Urteil das Verbot von Rezeptsammelstellen gelockert werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sah im vorliegenden Fall allerdings keinen Fall einer verbotenen Rezeptsammlung bei Gewerbetreibenden gegeben.

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