DAZ aktuell

Veröffentlichung von Vorstandsgehältern rechtens

KARLSRUHE (ks). Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassen, die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ist für die Richter des Bundesverfassungsgerichts so offensichtlich, dass sie die Verfassungsbeschwerde zweier Kassenvorstände gegen die einschlägige gesetzliche Regelung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen haben.
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2008, Az.:1 BvR 3255/07)

Wie die Richter in ihrem Beschluss ausführen, verfolgt die von den Vorständen einer Betriebskrankenkasse angegriffene Regelung des § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV – eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 – einen legitimen Zweck: Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich, ebenso blieben die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Das Gericht räumt ein, dass die Veröffentlichung der Vergütungen für die Beschwerdeführer einen "Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht" darstelle, da sie Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermögliche. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Informationen nicht die engere Privatsphäre der Kassenvorstände, sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht würden auch nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte der Beschwerdeführer – hierzu können auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen – sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten Vergütungen und Versorgungsleistungen. Umfassende Rückschlüsse auf das Einkommen oder gar das Vermögen der Kassenvorstände seien daher nicht möglich.

Demgegenüber diene die Regelung einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht: Sie trage dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung und schaffe gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich. So ließe sich aus den Vorstandsvergütungen etwa auf das Finanzgebaren und gegebenenfalls bestehende Einsparpotenziale schließen, die für den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein könnten. Darüber hinaus, so die Richter, solle die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln erhöhen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.