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Gericht bestätigt Acomplia-Verordnungsausschluss

BERLIN (ks). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 27. Februar in einem Eilverfahren in zweiter Instanz entschieden, dass ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Rimonabant (Acomplia) nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf. Es hat damit eine entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestätigt (Az.: L 7 B 112/07 KA ER).

Das vom G-BA als Lifestyle-Arzneimittel eingestufte Präparat Acomplia von Sanofi-Aventis ist europaweit seit Juni 2006 zur Gewichtsreduktion bei Adipositas zugelassen. In Deutschland ist es seit September 2006 auf dem Markt. Im Oktober 2006 hatte der G-BA beschlossen, dass das Arzneimittel vom Versorgungsauftrag der GKV ausgeschlossen ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht von der GKV erstattet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere auch Arzneimittel, die zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen.

Sanofi-Aventis ging gegen den G-BA-Beschluss rechtlich vor. Im Juni 2007 bestätigte das Sozialgericht Berlin jedoch bereits in der ersten Instanz des Eilverfahrens die Entscheidung des G-BA (Az.: S 83 KA 53/07 ER). Die daraufhin vom Hersteller eingelegte Beschwerde beim LSG blieb nun ebenfalls erfolglos. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Begründung führte das Gericht jedoch aus, dass das Arzneimittel unter den vom Gesetzgeber definierten Katalog der Lifestyle-Medikamente falle und daher nicht zu Lasten der GKV ärztlich verordnet werden dürfe. Das Vorbringen des Herstellers, dadurch Umsatzverluste in dreistelliger Millionenhöhe zu erleiden, könne daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen.

Den Beschluss im Eilverfahren hat das LSG in letzter Instanz getroffen; er kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bleibt es daher beim Verordnungsausschluss für Acomplia.

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