Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung

Vom 13.12.2007

Auf Grund von § 4 Abs. 1 Nr. 5, §§ 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 21. November 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 (PZ 27/92, S.75; DAZ 27/92, S.1460), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.09.2006 (PZ 38/06, S. 137; DAZ 38/06, S. 161), wird wie folgt geändert:


1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 1 Nr.1, sowie in der Anlage im Abschnitt "Gebiete" im Unterabschnitt "1. Gebiet Offizin-Pharmazie", im Unterabschnitt "2. Gebiet: Klinische Pharmazie" im Teilabschnitt "Anrechenbare Weiterbildungszeiten", im Unterabschnitt "3. Gebiet: Pharmazeutische Technologie" im Teilabschnitt "Anrechenbare Weiterbildungszeiten", im Unterabschnitt "4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik" im Teilabschnitt "Anrechenbare Weiterbildungszeiten" wird das Wort "Offizin-Pharmazie" jeweils durch das Wort "Allgemeinpharmazie" ersetzt.


2. § 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines anderen europäischen Staates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten oder Vertragsstaaten) ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet oder einem Bereich besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung, wenn er nachweist, dass diese Weiterbildung den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung in Baden-Württemberg entspricht oder gleichwertig ist.

(2) Liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der für das jeweilige Gebiet bzw. den jeweiligen Bereich festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen in der Anlage zur Weiterbildungsordnung definierten Weiterbildungszielen, hat der Antragsteller einen Anpassungslehrgang unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen). Bei der Entscheidung über eine Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von dem Antragssteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Als Anpassungslehrgang wird unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Weiterbildungszeit und den bisher vermittelten Inhalten eine Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren. Für die Eignungsprüfung gilt §§ 10 bis 15 sinngemäß. Die Prüfung ist dabei auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragsstellers hinter der im Heilberufe-Kammergesetz und dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(3) Bei Staatsangehörigen eines anderen europäischen Staates oder eines Vertragsstaates mit einer nicht abgeschlossenen Weiterbildung ist die in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abgeleistete Weiterbildungszeit nach Maßgabe des § 16 ganz oder teilweise auf die in Baden-Württemberg festgesetzten Weiterbildungszeiten anzurechnen. Dies gilt entsprechend für eine in einem Drittland abgeleistete Weiterbildungszeit, die von einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt wurde.

(4) Auf Weiterbildungsgänge von Drittstaatsangehörigen findet § 16 entsprechende Anwendung."

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Weiterbildungsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft mit Ausnahme des § 1 Nr. 1, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.


AZ: 55-5415.2-3.5.4


Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 06. Dezember 2007
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Ursula Hesse-Dahlheimer


Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 06.12.2007 (AZ: 55-5415.2-3.5.4) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 13. Dezember 2007
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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