Pharmazeutisches Recht

Kostenausgleich und Aufwandsentschädigung

Satzung zur Änderung der Regelung des Kostenausgleichs für Mitglieder der Organe und Ausschüsse und Aufwandsentschädigung für den Präsidenten der Bayerischen Landesapothekerkammer

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in der Sitzung vom 21. November 2007 folgende Änderung der auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 11 Abs. 3 und § 12 der Hauptsatzung der Bayerischen Landesapothekerkammer am 9.11.1988 ergangenen Kostenausgleichsordnung, zuletzt geändert am 22. November 2006 (PZ Nr. 51/52 v. 21.12.2006), beschlossen:

§ 1 Änderung der Kostenausgleichsordnung

1. Ziff. I Nr. 5 erhält folgende Fassung:

"5. Kostenausgleich für die sechs Beisitzer/innen

Die Beisitzer/innen erhalten für ihren im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehenden Aufwand monatlich einen pauschalen Kostenausgleich in Höhe der in Ziff. I Nr. 4 festgelegten Vertretungskosten für einen Tag."

2. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

3. n Ziff. II Buchstabe a) werden die Worte "zuzüglich 15 %" abgeändert in "zuzüglich 20 %".

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.


München, den 17.12.2007
Dr. Ulrich Krötsch
Präsident

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