Recht

Krankenversicherung: Praxisgebühr ist kein "zweiter Beitrag"

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei der Inanspruchnahme von Ärzten die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal bezahlen und können nicht dagegen vorbringen, dies sei sittenwidrig, weil die Leistung "ärztliche Behandlung" bereits mit dem Beitrag vergütet worden sei und demnach von Kranken eine Doppelbelastung im Vergleich zu Gesunden verlangt würde. Das Landessozialgericht Hamburg: Derjenige, der Leistungen einer Risikoversicherung in Anspruch nimmt, belastet die Versichertengemeinschaft stärker als ein gesundes Mitglied. Gleichzeitig diene die Praxisgebühr dazu, Versicherte dazu anzuhalten, ärztliche und zahnärztliche Behandlung "nicht missbräuchlich in Anspruch zu nehmen".


(Az.: L 1 KR 7/07)

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