Wer Probleme vermeiden will, der macht keinen "Umweg"

(bü). Das ist jedes Jahr das gleiche Spiel: Etliche Menschen, die ihren Liebsten zum Weihnachtsfest eine Überraschung bereiten wollen, tun sich schwer mit der Auswahl der Geschenke. Schließlich möchte man ja Freude bereiten und kein "Höflichkeits-Dankeschön" einheimsen, weil der Beschenkte mit der gut gemeinten Gabe nichts anfangen kann. Wer das vermeiden will, der ist zwar (von der "Verpackung" abgesehen) nicht kreativ – aber auf der sicheren Seite, wenn er Geschenkgutscheine unter den Weihnachtsbaum legt. Allerdings sind in diesem Fall rechtliche Aspekte von Bedeutung.

Geschenkgutscheine: Freude noch drei Jahre nach Weihnachten?

Häufiger Streitpunkt beim Thema Geschenkgutschein sind die Einlösefristen. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche Fristen grundsätzlich zulässig sind. Sie dürfen nur nicht zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I entschied vor Jahren, dass eine Frist von zehn Monaten zu kurz ist – mindestens zwölf Monate müssten es schon sein (Az.: 7 O 2109/95).

Inzwischen erklärte dasselbe Gericht auch eine zwölfmonatige Verfallfrist für zu kurz und verwies auf den Paragrafen 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach eine dreijährige Verjährungsfrist maßgebend sei (Az.: 12 O 22084/06).

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ließ in einem Urteil durchblicken, dass ein Kinogutschein erst nach zwei Jahren ungültig werde (Az.: 10 U 11/00).

Es kommt auch darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wurde. Geht es um ein bestimmtes Theaterstück, dann muss das Ensemble natürlich nicht noch einmal anreisen, wenn "Der Barbier von Sevilla" bereits vom Plan genommen, der Gutschein bis dahin aber nicht eingelöst wurde. Der Beschenkte kann sich jedoch in solchen Fällen den Geldwert erstatten lassen – abzüglich eines "entgangenen Gewinns", der zum Beispiel 25 Prozent des Kaufpreises betragen könnte.

Doch was geschieht, wenn ein Beschenkter die eingeräumte Frist verstreichen lässt, weil er den Gutschein in anderen Fällen erst Jahre nach Ablauf des Einlösedatums wiederfindet? Ist die gesetzliche Frist von drei Jahren verstrichen, dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, Geld zurückzuzahlen; er kann die "Einrede der Verjährung" geltend machen, der Gutschein wäre damit verfallen.

Der Verkäufer ist schließlich auch innerhalb der Verjährungsfrist nicht verpflichtet, den Betrag bar auszuzahlen. Gefällt dem Beschenkten nichts, was er gegen seinen Gutschein eintauschen könnte, so geht er leer aus. Ausnahme: Ist der Gutschein für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bestimmt, die "ausverkauft" ist, so muss er den Gegenwert auszahlen – abzüglich des entgangenen Gewinns.

Bei Teileinlösungen sieht es ähnlich aus. Das restliche Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern wiederum per Gutschein ausgehändigt. Dem Händler ist diese Praxis durchaus zuzumuten. Um derartige Probleme zu umgehen, kann der Käufer von vornherein stückeln. Fünf mal 20 Euro ergeben schließlich auch die vorgesehenen 100 Euro.

Besser gleich Geldscheine schenken

Wer seinem Beschenkten gar keinen Ärger bereiten will, der macht es so: Ein – schön verpackter oder gestalteter – Gutschein wandert nicht in irgendeine Händlerkasse, sondern unmittelbar zu demjenigen, dem Freude damit gemacht werden soll. Es ist auch nicht vermerkt, wo das Wertpapier eingelöst werden soll. Ist es schließlich eingelöst, dann wird bar entgolten – vom Schenker. Und noch einfacher geht es, wenn statt eines Gutscheins gleich Geldscheine – phantasiereich verpackt – unterm Tannenbaum oder auf dem Gabentisch liegen. Vielleicht mit dem Vermerk, wofür es gegebenenfalls ausgegeben werden könnte oder sollte. Wer muss sich dann noch um Verjährungsfristen kümmern ?.

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