Was das Finanzamt nachträglich erstattet, gehört zum Erbe

(bü). Zahlt das Finanzamt nach dem Tod eines Steuerzahlers zu viel gezahlte Steuern zurück, so gehört der Betrag zum Erbe – und erhöht damit gegebenenfalls die zu zahlende Erbschaftsteuer. Sollte der Erstattungsanspruch erst später fällig werden, so entsteht auch erst dann die Steuerpflicht.

(Bundesfinanzhof, II R 30/06)

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