Wird eine Frau geringer bezahlt, so wird sie nicht (unbedingt) diskriminiert

(bü). Allein die Tatsache, dass eine Arbeitnehmerin, die als Personalleiterin beschäftigt ist, weniger verdient als Männer in vergleichbarer Position (hier ging es um die Personalleiterposten der Gesellschaft für musikalische Aufführungen – GEMA – in Berlin beziehungsweise München), ist "kein hinreichender Anhaltspunkt" für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Berliner Personalleiterin kann keine Nachzahlung verlangen, wenn sie nicht nachweist, dass die bessere Bezahlung von männlichen Kollegen in München mit der Tatsache zusammenhängt, dass sie eine Frau ist.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08)

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