Alkoholsüchtiger Arbeitnehmer muss zumindest "therapiebereit" sein

(bü). Ist ein Arbeitnehmer bereits fünfmal von seinem Arbeitgeber wegen "Alkoholisierung" abgemahnt worden und wird ihm daraufhin gekündigt, so kann von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, wenn der Mann im Zeitpunkt der Kündigung "nicht therapiebereit" ist. Es ist "davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer von seiner Krankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird", so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (Hier wurde der Mitarbeiter nach einer Entziehungskur dreimal rückfällig.)

(Az.: 10 Sa 669/07)

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