Aus dem "Können" kann schnell ein "Muss" werden

(bü). Selbstständige, die nicht privat krankenversichert sind oder es waren, können oder müssen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. "Können" – sofern sie als Arbeitnehmer oder aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit überwechseln. "Müssen" – wenn sie keinen Krankenversicherungsschutz haben und nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Ohne Versicherungsschutz dürfen sie nicht sein.

Für Selbstständige gibt es verschiedene Möglichkeiten, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse – etwa bei der AOK, Betriebs-, Innungs- oder Ersatzkasse oder der "Knappschaft-Bahn-See" – zu werden. Zum Beispiel, wenn sie eine vorherige (Pflicht-)Versicherung freiwillig fortführen. Das muss aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der (mindestens zwölf Monate bestehenden) Pflichtversicherung geschehen – alternativ: 24 Monate in den letzten fünf Jahren. Wer vor der Selbstständigkeit schon freiwillig gesetzlich krankenversichert war, zum Beispiel als höher verdienender Arbeitnehmer, der bleibt dies auch als Selbstständiger; er braucht sich nicht "weiterzuversichern".

Sollte ein Selbstständiger die Drei-Monatsfrist verpassen oder sie bereits in früherer Zeit verpasst haben, ohne anschließend privat krankenversichert gewesen zu sein (etwa weil er dort als "schlechtes Risiko" gar nicht aufgenommen wurde), dann gilt für ihn die zum 1. April 2007 eingeführte Versicherungspflicht für "bisher Nichtversicherte". Denn seither soll niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz bleiben.

So gehören Selbstständige ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz (etwa eine private Krankenversicherung) wieder der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der sie zuletzt versichert waren. Die Mitgliedschaft kann schon Jahre zurückliegen.

Beispiel: Gesetzlich krankenversichert als Arbeitsloser bis zum 30. Juni 2008. Selbstständig tätig ab 1. Juli 2008. Weiterversicherungsfrist bis zum 30. September 2008 nicht genutzt und auch keine private Krankenversicherung abgeschlossen. Ab 1. Juli 2008 besteht die Versicherungspflicht für "Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben".

Liegt die letzte gesetzliche Krankenversicherung schon länger zurück (endete sie beispielsweise schon im Jahr 2006), dann hat die Versicherungspflicht eines bisher Nichtversicherten bereits am 1. April 2007 begonnen. Wird das erst jetzt bekannt, so setzt die Versicherung grundsätzlich rückwirkend ein – mit entsprechender rückwirkender Beitragspflicht, auf die allerdings "im Härtefall" verzichtet werden kann. Die Krankenkassen wenden diese Möglichkeit allerdings sehr restriktiv an, weil sie vermeiden wollen, dass sich Nichtversicherte erst als Kranke "melden"

Wie in die Private?

Selbstständige, die zuletzt – irgendwann einmal vor der aktuellen Zeit ohne Versicherungsschutz – privat krankenversichert waren, haben bis zum 31. Dezember 2008 das Recht, einer privaten Krankenversicherung beizutreten: in den sogenannten Standardtarif. Die Beiträge sind gesetzlich begrenzt, Altersbeschränkungen oder Risikoausschlüsse nicht zulässig.

Strebt ein solcher Selbstständiger aber einen gesetzlichen Versicherungsschutz an, dann erreicht er dies nur, wenn er die selbstständige Tätigkeit zur "Nebensache" macht, und zwar neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmer. Das gelingt unter folgenden Voraussetzungen:

Die oder der Selbstständige nimmt zusätzlich eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auf, die mehr als 1242,50 Euro brutto pro Monat einbringt.

Die Wochenarbeitszeit dort beträgt mindestens 18 Stunden.

Dann wird zunächst unterstellt, dass diese Person der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr "hauptberuflich" nachgehen kann. Mit der Folge, dass die Beschäftigung als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig wird. Abweichendes gilt nur, wenn Arbeitszeit und Arbeitseinkommen der selbstständigen Tätigkeit dennoch das Übergewicht behalten.

Was für Selbstständige gilt

Zusätzlich ist aber wichtig: Selbstständige, die in ihrem Betrieb wenigstens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400 Euro pro Monat verdient, also nicht nur geringfügig arbeitet, werden ausnahmslos als "hauptberuflich selbstständig tätig" angesehen. Die Folge: Eine eigene Arbeitnehmer-Beschäftigung mit mindestens 18 Wochenstunden und mehr als 1242,50 Euro Monatsverdienst führt nicht zur Krankenpflichtversicherung. Gleiches gilt für Selbstständige, die mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, deren Arbeitsverdienste zusammen 400 Euro pro Monat überschreiten.

Wer als Selbstständiger über eine nebenher übernommene Arbeitnehmer-Tätigkeit in eine gesetzliche Krankenkasse gekommen ist, der wird – wenn er den Arbeitnehmerjob drangibt und er dann wieder "Nur"-Selbstständiger ohne Krankenversicherungsschutz ist – anschließend versicherungspflichtig bei seiner letzten gesetzlichen Krankenkasse. Das nunmehr als "Person, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, aber zuletzt gesetzlich krankenversichert war"..

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.