Sind Zimtkapseln doch Arzneimittel?

Berlin (ks). Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden sind Zimtkapseln, denen eine blutzuckersenkende Wirkung zugeschrieben wird, Arzneimittel. Mit der Entscheidung setzt sich die uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Kapseln mit Zimtextrakt als Arzneimittel oder als diätetisches Lebensmittel einzustufen sind, fort. (Urteil vom 14. Mai, Az.: 7 K 727/06 – nicht rechtskräftig)

Neues Urteil des VG Minden: Diabetruw benötigt arzneimittelrechtliche Zulassung

Die Verwaltungsrichter wiesen die Klage des Gütersloher Herstellers Truw Arzneimittel ab, der unter dem Handelsnamen "Diabetruw" Zimtkapseln herstellt und vertreibt. Die Bezirksregierung Detmold hatte dem Unternehmen untersagt, sein Präparat ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr zu bringen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht stellte sich auf die Seite der Behörde. Das Produkt sei aus zwei Gründen ein Arzneimittel: Zum einen sei es wegen seiner Präsentation (arzneimitteltypische Verpackung, Vertrieb ausschließlich in Apotheken und Werbung, die sich an Personen mit Diabetes mellitus Typ II richtet) als Arzneimittel zu qualifizieren. Zum anderen habe das Präparat nach den vorgelegten Gutachten bei Personen mit dieser Erkrankung tatsächlich eine blutzuckersenkende Wirkung, die auch "arzneilich" sei. Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung dürfe es nicht verkauft werden. Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Diabetruw ist nicht das erste Mal Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Bielefeld zunächst entschieden, dass das Präparat als Lebensmittel zulassungsfrei vertrieben werden dürfe – das OLG Hamm hob diese Entscheidung in der Berufung jedoch wieder auf. Derzeit ist die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Bis zur rechtskräftigen Klärung kann das Präparat in gewohnter Manier in den Verkehr gebracht werden. Ähnlich ging es dem Hersteller von "Nobilin GLUCO Zimt". Hier entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im März letzten Jahres, dass das Zimtpräparat als Arzneimittel einzustufen sei (Az.: 13 U 171/06) – auch in diesem Fall wollte der Hersteller vor den BGH ziehen. Das OLG München entschied hingegen im Februar 2007 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass es sich bei "Alsiroyal Zimt-Catechine" um ein diätetisches Lebensmittel handele (Az.: 29 W 748/07). Es bleibt also abzuwarten, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ausfallen wird – bis dahin ist weiterhin mit unterschiedlichen Urteilen aus der ersten und zweiten Instanz zu rechnen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für Risikobewertung gehen derweil weiterhin davon aus, dass zimthaltige Präparate zur Senkung des Blutzuckers bei Diabetes mellitus als Arzneimittel einzustufen sind. .

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