Gericht weist Berlin-Chemie in die Schranken

Berlin (ks). Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat dem Pharmaunternehmen Berlin-Chemie AG im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, zu behaupten, das rechtskräftig erteilte Nebivolol-Patent des Unternehmens stünde einer Vermarktung von Nebivolol-Generika nach wie vor entgegen. Die Entscheidung erging am 5. Mai auf Antrag der Ratiopharm GmbH.

Originalhersteller kann Nebivolol-Generika nicht aufhalten

Berlin-Chemie hatte unter anderem in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) erklärt, dass das Patent für sein Präparat (Handelsname: Nebilet®) noch bis März 2008 in Kraft stehe und eine Vermarktung von Generika daher unrechtmäßig sei. Einige Generikahersteller hatten Apotheker jedoch zuvor anderweitig informiert, sodass es zu Verunsicherungen kam. Dem wollte Ratiopharm mit seinem Eilantrag ein Ende setzen.

Hintergrund des Streits zwischen dem Originalhersteller und der Generikaindustrie ist, dass insgesamt fünf Generikahersteller beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklagen gegen das Nebivolol-Patent eingelegt haben. Über diese wurde am 18. März verhandelt, erklärte Berlin Chemie in seinem Schreiben vom 21. April an den BVDA; eine endgültige Entscheidung stehe aber noch aus. Zudem verwies das Unternehmen auf Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 1. April, mit denen zuvor ergangene einstweilige Verfügungen gegen Generikaunternehmen des Novartis-Konzerns wieder aufgehoben seien – diese, so Berlin-Chemie, hätten jedoch keinen Einfluss auf den Rechtsbestand des Nebivolol-Patents. Insbesondere folge aus ihnen nicht, dass die Vermarktung von Nebivolol-Generika rechtmäßig wäre.

Ratiopharm zeigte sich erleichtert über den Beschluss, mit dem Berlin-Chemie nun untersagt wurde, Behauptungen wie in dem Schreiben an den BVDA, aufzustellen. Das Unternehmen habe mit seinen Hinweisen auf angeblich bestehende Patentrechte Apothekerinnen und Apotheker sowie den Großhandel "extrem verunsichert und die Furcht vor rechtlichen Sanktionen geschürt". So sei in einem Rundschreiben eine Marktexklusivität vorgegeben worden, die bislang von keinem Gericht bestätigt worden sei. "Das wettbewerbswidrige Verhalten ist der Versuch, die Vermarktung der deutlich günstigeren Generika zu verhindern", hieß es bei Ratiopharm. Der nun ergangene Gerichtsbeschluss trage zur Rechtssicherheit und Klarheit bei und gebe Apothekern Orientierung bei der Abgabe von Nebivolol-Generika..

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