Krankenversicherung: Selbstständige mit sinkenden Einkünften müssen sich sput

(bü). Selbstständige, die der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig angehören, zahlen Beiträge nach dem in ihrem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommen. Liegt bei Beginn der Mitgliedschaft noch kein Steuerbescheid vor, so wird ein Beitrag "unter Vorbehalt" festgesetzt. Nach Eingang des Steuerbescheides wird die Beitragshöhe korrekt ermittelt und Überzahlungen erstattet oder Unterzahlungen nachgefordert.

Weist der Steuerbescheid einen höheren Betrag aus, als er vorläufig für die Beitragsfestsetzung angenommen worden war, so werden die dadurch fälligen höheren Beiträge so lange – und das nicht mehr "vorläufig" – erhoben, bis der Krankenkasse ein neuer Bescheid vorgelegt wird. Geschieht das erst sehr spät und weist der Bescheid ein erheblich geringeres Einkommen aus als vorher, so hat der Versicherte nur für die Zukunft Anspruch auf einen geringeren Beitrag.

(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 9 KR 51/05)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.