Rabattverträge: Bundessozialgericht bestätigt Zuständigkeit der Sozialgericht

Berlin (ks). Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 22. April entschieden, dass die Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über Arzneimittel-Rabattverträge zuständig sind. Damit bestätigte es die vorangegangenen Beschlüsse des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2007 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2008 (Beschluss des BSG vom 22. April 2008, Az. B 1 SF 1/08 R).

AOK sieht sich bestätigt – das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen

Die Entscheidung des BSG betrifft alleine die formale Frage des Rechtswegs – eine materiell-rechtliche Entscheidung wurde nicht getroffen. Den Grund für die Rechtswegzuweisung sehen die Richter in erster Linie an der Systementscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a Abs. 9 SGB V sowie § 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck komme. Sollte Vergaberecht – worüber hier jedoch nicht zu entscheiden war – bei Rabattverträgen zur Anwendung kommen, bilde dieses nur einen Teilaspekt der von Gericht zu überprüfenden Gesichtspunkte. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte seien die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems der GKV.

Eine endgültige Klärung der Rechtswegfrage ist mit dem Beschluss allerdings nach wie vor nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass sich auch noch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Materie befassen wird. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Zivilgerichte zuständig sind, käme als letzte Instanz der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Zuge. Soweit ersichtlich, haben die AOKs beim BGH zwar noch keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf – mit dem sich dieses seinerseits für zuständig erklärt hatte – eingelegt. Um dennoch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats herbeiführen zu können, prüft das OLG Düsseldorf gegenwärtig, die Rechtswegfrage entsprechend § 124 Abs. 2 GWB dem BGH vorzulegen. Wann mit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats gerechnet werden könnte, ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Aufatmen bei der AOK

Bei der AOK freut man sich gleichwohl über die Entscheidung: Mit ihr sei "das Tauziehen über die Verantwortlichkeit zwischen den Sozialgerichten und Zivilgerichten endlich kompetent entschieden", sagte der Vize-Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg und Rabatt-Verhandlungsführer Dr. Christopher Hermann. Er sieht das bisherige Vorgehen der AOK durch den Beschluss bestätigt. Und so werde man ihn zum Anlass nehmen, "die Ausschreibung von Rabattverträgen konsequent über die Sozialgerichte durchzusetzen, um die vom Gesetzgeber gewollten Einsparpotenziale heben zu können", so Hermann. Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart könne nun inhaltlich über das AOK-Vergabeverfahren entschieden werden..

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.