Auch Arbeitslose zahlen zu

Berlin (ks). Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen für Arzneimittel, Krankenpflege und Krankenhausaufenthalte Zuzahlungen leisten, solange sie die Zuzahlungsgrenze von einem bzw. zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens noch nicht überschritten haben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April wird mit den geltenden Zuzahlungsregelungen das gesetzlich geschützte Existenzminimum nicht unterschritten (Az.: B 1 KR 10/07 R).

Bundessozialgericht: Existenzminimum nicht gefährdet

Mit dem Urteil wiesen die Kasseler Richter die Klage eines 53-jährigen Pfälzers ab, der Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro bezog und wegen der Eigenbeteiligung von knapp 41,40 Euro im Jahr sein grundgesetzlich garantiertes Existenzminimum unterschritten sah. Vor 2004 war er noch ganz von der Zuzahlung befreit gewesen – seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes ist jedoch jeder Versicherte verpflichtet jedenfalls einen Teil der Zuzahlungen selbst zu übernehmen. Das BSG verwies darauf, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum ohne eigene Beitragslast GKV-versichert war wie ein Beschäftigter. Infolge der gesetzlich vorgesehenen Darlehensregelung beschränkten sich seine Zuzahlungen auf monatliche Raten von 3,45 Euro.

Aus Sicht des BSG hat der Gesetzgeber mit der Regelung, dass GKV-Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Höhe von zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens (Chroniker: ein Prozent) selbst leisten müssen, in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Mit dieser Ausgestaltung ziele er nicht auf die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen ab – das physische Existenzminimum – sondern gehe darüber hinaus. Das Regelungsgeflecht knüpfe an die frühere Bemessung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz als einer eindeutig verfassungsrechtlich gesicherten Grundlage an und beziehe auch die Gewährung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. .

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