GKV-Vorstände müssen Gehalt offenlegen

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder in ihren Mitgliederzeitschriften (ferner im Bundesanzeiger) zu veröffentlichen. Laut Bundesverfassungsgericht verfolgt die Regelung den legitimen Zweck, "Transparenz zu schaffen, um dem Informationsbedürfnis und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel Rechnung zu tragen". Zwar müssten die Vorstandsmitglieder "einen Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht" hinnehmen, weil Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse möglich seien. Doch betreffe das nicht ihre "engere Privatsphäre", sondern nur ihren beruflichen Bereich. Einnahmen aus anderen Quellen blieben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.

(Az.: 1 BvR 3255/07)

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