EuGH: Generalanwalt empfiehlt Klageabweisung

Luxemburg (ks). Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Yves Bot teilt die Auffassung der Bundesrepublik, dass die deutschen Vorschriften zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern europarechtskonform sind. In seinen am 10. April veröffentlichten Schlussanträgen empfiehlt er daher dem EuGH, die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Deutschland als unbegründet abzuweisen.

Krankenhausapotheken: Deutsche Regeln EU-konform

Die deutschen Regelungen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern beschäftigt die EU-Kommission schon seit Jahren. Bis Juni 2005 galt hierzulande das sogenannte Regionalprinzip, demzufolge eine externe Apotheke, die mit einem Krankenhaus einen Versorgungsvertrag abschließen wollte, ihren Sitz in derselben Stadt bzw. im selben Kreis wie die Klinik haben musste. Die Kommission beanstandete diese Regelung im Jahr 2003 – in der Folge beschloss der Bundestag eine Änderung des § 14 Apothekengesetz (ApoG), die aufgrund des aus den Ländern kommenden Drucks jedoch weniger liberal ausfiel als zunächst geplant. Derzeit sieht die Norm vor, dass auch eine EU-ausländische Apotheke ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen darf – allerdings unter engen Voraussetzungen, die de facto dazu führen, dass diese Apotheken kaum eine Chance auf Abschluss eines Versorgungsvertrages haben. Insbesondere muss die krankenhausversorgende Apotheke sicherstellen, dass sie Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich zur Verfügung stellt, das Gleiche gilt für die persönliche Beratung des Klinikpersonals durch die Apotheke.

Nach Ansicht der Kommission kommt die neue Regelung des § 14 ApoG der Aufrechterhaltung des Regionalprinzips in versteckter Form gleich. Sie sei als Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu werten, der auch nicht gerechtfertigt sei. Die Bundesrepublik sieht den freien Warenverkehr hingegen nicht eingeschränkt – hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Regelungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt seien.

Generalanwalt Bot geht zwar ebenso wie die Kommission davon aus, dass die angegriffenen Bedingungen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach Art. 28 EG-Vertrag verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung sind. Sie führten zu einer Abschottung des Marktes, was bereits wesensmäßig dem Gemeinsamen Markt widerspreche. Allerdings kann er durchaus legitime Gründe erkennen, die diese Beschränkung rechtfertigen. Er hat keinen Zweifel, dass sie geeignet ist, um das erstrebte Ziel – den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung – zu erreichen. Schließlich stehe der Schutz der Gesundheit an erster Stelle der durch Art. 30 EG geschützten Interessen. Darüber hinaus seien die Regelungen auch erforderlich. Deutschland sei berechtigt, eine Regelung zu erlassen, nach der die Hinzuziehung eines Apothekers bei der Verabreichung von Arzneimitteln an Krankenhauspatienten möglich sein muss. Bot teilt die Auffassung der Bundesrepublik, dass die wirksame Umsetzung der bestehenden Beratungspflicht des Apothekers und der ordnungsgemäßen Anwendung der Arzneimittel in allen Fällen verlangt, dass der Apotheker in der betreffenden Einrichtung regelmäßig persönlich anwesend ist und sich selbst über die Situation der Kranken informieren kann – daher müsse der Apotheker seine Tätigkeit zwangsläufig in der Nähe der Klinik ausüben. Anders als die Kommission ist Bot nicht der Ansicht, dass sich die Lage mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Allgemeinheit vergleichen lässt: Hier sei der Patient, dem eine Therapie verordnet wurde, in der Lage, apothekerliche Ratschläge zu verstehen und umzusetzen. Dagegen würden die Arzneien in einem Krankenhaus vom Pflegepersonal verabreicht und der Patient befinde sich meist in einer gänzlich passiven Rolle. Daneben überzeugten den Generalanwalt die Argumente Deutschlands, dass sich die Auswahl der Arzneimittel und die Beratung des Klinikpersonals schwer trennen ließe – ebenso wenig ließen sich diese Aufgaben von der der Überwachung der Arzneivorräte des Krankenhauses trennen..

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.