Alles wurscht?

Die Apotheker und ihre Rolle bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel – eine unendliche Geschichte? Die Präzisierungen, die zu diesem Thema der am 1. April in Kraft getretene neue Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gebracht hat, haben Diskussionen ausgelöst. Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft, die 2002 eine Leitlinie zur Guten Substitutionspraxis (GSP) veröffentlichte, hat eine Stellungnahme angekündigt. Kernpunkte davon wurden bereits bei einer Experten-Diskussion deutlich, die sich am 8. April 2008 auf Einladung des früheren ZL-Leiters Professor Blume (13. Socratec-Gespräch) schwerpunktmäßig – aber nicht ausschließlich – mit den Besonderheiten des Präparatewechsels bei Antiepileptika beschäftigte.

Grundsätzlich spricht fast alles dafür, die Auswahl unter wirkstoffgleichen Arzneimitteln weitgehend in die Hand des Apothekers zu legen. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit und ggf. Austauschbarkeit setzt Kenntnisse der Darreichungsformen voraus. Solche Kenntnisse kann man vor dem Hintergrund ihrer pharmazeutisch-technologischen Ausbildung Apothekern abverlangen, nicht aber Ärzten. Gesundheits- und berufspolitisch entscheidend ist, dass die Apotheker die Verantwortung nicht nur für sich reklamieren; sie müssen ihr auch gerecht werden.

Der vom Deutschen Apothekerverband unterschriebene Rahmenvertrag lässt da Zweifel aufkommen. Die generalisierte Aussage, dass in der Lauerliste gleich bezeichnete Arzneiformen bei der Auswahl unter wirkstoffgleichen Arzneimitteln als gleich anzusehen sind, ist eine unzulässige Simplifizierung. Bei der Frage der Austauschbarkeit von Darreichungsformen die teils haarsträubende "Hinweis"-Liste des "Gemeinsamen Bundesausschusses" (die Apothekerschaft ist dort nicht vertreten!) akzeptiert zu haben, ist ebenfalls höchst bedenklich – zumal dort fast alle besonders problematischen Arzneimittelgruppen (z. B. die Antiepileptika) inzwischen säuberlich ausgespart sind.

Der Einwand, der Apotheker könne nun doch bei "Bedenken" gegen einen Austausch die vorrangige Abgabe von Rabattvertragsarzneimitteln verweigern, greift zu kurz. Anstelle der Rabattvertragsarzneimittel hat er dann nämlich – wie bei normaler Substitutionsfreigabe – eines der drei preiswertesten (oder ein evtl. namentlich verordnetes) Arzneimittel abzugeben. Dagegen kann er nach Vertrag "Bedenken" nicht mehr ins Feld führen – auch wenn der Austausch fachlich falsch wäre. Das untergräbt unsere Glaubwürdigkeit! Die Langzeitfolgen sollten wir nicht unterschätzen.

Klaus G. Brauer

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