Regeln für den Zweitjob

(bü). Schwarz auf weiß steht es in vielen Arbeitsverträgen: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber untersagt. Trotz Unterschrift des Arbeitnehmers: eine unwirksame Klausel. Denn jeder kann seine Arbeitskraft so intensiv vermarkten, wie er es will. Andererseits kann in einem Arbeitsvertrag durchaus geregelt sein, dass weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen.

Ein Arbeitgeber darf "Doppelfleiß" nur selten verbieten

Unabhängig davon: Arbeitnehmern ist es schon um des Friedens willen zu empfehlen, ein zweites Arbeitsverhältnis nicht zu verheimlichen. Zumal die Rechtsprechung arbeitsvertragliche Beschränkungen zulässt. Die Spielregel lautet: Ein Arbeitgeber muss dem beabsichtigten Zweitjob der Mitarbeiter zustimmen, wenn er "seine berechtigten Interessen" nicht berührt. Das heißt umgekehrt: Kein Arbeitgeber muss es dulden, dass:

  • bei einem seiner Mitbewerber gearbeitet (oder selbstständig nebenberuflich dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht) wird;
  • ein Mitarbeiter sich durch weitere Jobs körperlich übernimmt und deshalb im Hauptberuf nur noch "gebremst" arbeiten kann – was natürlich im Streitfall eine Frage des Beweises sein wird.

Außerdem hält das Arbeitszeitgesetz eine generelle Regel bereit:

  • Die Arbeitszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammen dürfen regelmäßig zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ein Verstoß hiergegen durch den Arbeitnehmer könnte einen Kündigungsgrund abgeben.

Was kann passieren, wenn ein Arbeitgeber einen berechtigten Grund hat, einem Mitarbeiter zu untersagen, sich beruflich anderweit zu engagieren? Nach einer "Abmahnung" (als Vorstufe zur Kündigung) kann die Entlassung folgen.

Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben Zweitjobber? Dieselben wie die Beschäftigten mit nur einem Arbeitsverhältnis auch. Dazu gehören die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mutterschutz, Feiertagsbezahlung und bezahlter Urlaub ebenso wie betriebliche Sozialleistungen, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Sozialversicherungsbeiträge brauchen vom Arbeitnehmer für den ersten Nebenjob nicht gezahlt zu werden, wenn der Monatsverdienst höchstens 400 Euro beträgt. (Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 28% – 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung.) Zweimal im Jahr darf so auch mehr als 400 Euro verdient werden – ohne Sozialabgabenpflicht; dies aber nur, wenn "unvorhergesehen" Mehrarbeit anfällt, etwa bei Erkrankung eines Kollegen.

Steuerrechtlich gilt: Zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer im 400-Euro-Job zumindest pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15%), so kann die Steuer (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) mit einem Pauschalsatz von 2 Prozent abgegolten werden, wenn auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet wird.

Sind für einen 400-Euro-Job keine pauschalen Rentenbeiträge zu zahlen (weil zum Beispiel durch Zusammenrechnung mit einem weiteren 400-Euro-Job Sozialversicherungspflicht besteht), kann die Lohnsteuer – bei Verzicht auf eine Lohnsteuerkarte – wiederum pauschal, jetzt aber mit 20 Prozent erhoben werden. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern kommen dann hinzu. .

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