Katzenjammer

Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) schlägt Alarm. Angesichts bedrohlich sinkender Margen (mit Umsatzrenditen selten über 0,5%, zuweilen im roten Bereich) fordert er vom Verordnungsgeber eine Änderung seiner Großhandelsmarge für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 2 AMPreisV). Statt der bisherigen degressiven Spannenregelung will er zukünftig zusätzlich einen Aufschlag von 3% auf den Herstellerabgabepreis und einen "Logistikfestzuschlag" von 0,93 Cent pro Packung. Damit soll dem zunehmenden Direktvertrieb gerade teurer Arzneimittel (mit derzeit prozentual zwar niedrigen, absolut aber hohen Margen) entgegengewirkt werden. Diese Rosinenpickerei der Hersteller gefährde die herstellerneutrale Vollversorgung der Apotheken – im zweiten Schritt dann auch der Bevölkerung.

Da ist etwas dran. Dennoch bleiben Fragen. Warum gerade jetzt der Ruf nach dem Verordnungsgeber? Soll er für die Big Four (Phoenix, Anzag, Gehe, Sanacorp), denen das Kartellamt noch im letzten Jahr ein millionenschweres Strafgeld aufgebrummt hatte, selbst eingehandelte Probleme mit aus dem Ruder laufenden Rabatten lösen? Dafür spricht, dass die Neuregelung den Wettbewerb um Apotheken begrenzen würde: Rabatte für die Apotheken sollen nur noch aus dem 3%-Aufschlag abgezweigt werden können; der Festzuschlag soll "nicht rabattfähig" sein. Das dürfte die Ertragssituation des Großhandels zulasten der Apotheken verbessern – auch wenn die Umstellung der Margenregelung im Rx-Bereich weitgehend rohertragsneutral ist.

Neben solchen Vorteilen für den Großhandel müssen wir auch die Nachteile sehen, die er sich durch die anvisierte Umstellung einhandelte. Auch der Großhandel wäre künftig bei Rx-Arzneimitteln von der Markt- und Preisentwicklung weitgehend abgekoppelt. Wenn man das Experiment einer Umstellung wagen will, sollte zumindest die prozentuale Komponente (zulasten des Logistikfestzuschlages) auf etwa 4% angehoben werden. Das Wegbrechen höherpreisiger Arzneimittel in den Direktvertrieb sollte der Verordnungsgeber eher dadurch stoppen, dass er im Interesse einer flächendeckenden Vollversorgung einen Vertriebsweg vom Hersteller über den Großhandel (mit Kontrahierungsrecht in Richtung Hersteller und Kontrahierungspflicht in Richtung Apotheke) bis hin zu den Apotheken vorschreibt.

Klaus G. Brauer

Das könnte Sie auch interessieren

Begründung zum AEP-Urteil vorgelegt

Skonto ist kein Rabatt

Urteilsgründe zur Skonti-Klage

Skonto ist kein Rabatt

Interview mit Dr. Elmar Mand zum Skonti-Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und AEP

„AEP-Preispolitik läuft Vollversorgung zuwider“

Hersteller zum Skonto-Urteil

Neue Chancen für den Direktvertrieb

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.