Wirtschaft

So bekommen Arbeitnehmer gleich zweimal Geld zurück

Zum letzten Mal: Bis März 2008 Jahresausgleich vom Lohnbüro

(bü). Viele Arbeitnehmer erhalten 2008 zweimal Lohnsteuern für 2007 zurück: von ihrem Arbeitgeber und vom Finanzamt. Beim Arbeitgeber geht es schneller, da er den Jahresausgleich in der Regel mit der Abrechnung des letzten Lohnzahlungszeitraumes für 2007 vornimmt. Dazu ist er – je nach Beschäftigtenzahl – verpflichtet. Spätestens muss dieser Steuerausgleich mit der März-Abrechnung erledigt sein.

Arbeitgeber haben den Lohnsteuerjahresausgleich für ihre Beschäftigten durchzuführen, wenn sie am 31. Dezember 2007 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Dieser Ausgleich ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerjahresausgleich, den das Finanzamt auf Antrag (zusätzlich) vornimmt. Der Ausgleich über den Arbeitgeber bezweckt lediglich, dem Beschäftigten Differenzbeträge zwischen der monatlichen Steuerberech-nung und der tatsächlich geschuldeten Jahreslohnsteuer zu erstatten.

Steuerminderungsgründe individueller Art – Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen – gleicht nur das Finanzamt aus.

Der Arbeitgeber führt den Jahresausgleich für solche Arbeitnehmer durch, die während des Kalenderjahres ständig in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Dem Lohnbüro muss jedoch die Lohnsteuerkarte mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind zum Jahresausgleich nicht verpflichtet; sie können es aber freiwillig tun.

Das Lohnbüro darf allerdings eine Steuerrückzahlung in keinem Fall vornehmen, wenn der Arbeitnehmer

  • dies beantragt (etwa weil er ohnehin zur Einkommensteuer veranlagt wird),
  • 2007 (oder einen Teil davon) nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war (weil diese Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Steuererklärung einreichen müssen),
  • teilweise nach den Steuerklassen II, III oder IV besteuert wurde,
  • Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Übergangsgeld bezogen oder
  • unregelmäßig in Arbeitsverhältnissen gestanden hat,
  • einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte notiert hatte.

Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge sind vom Jahresarbeitslohn der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und gegebenenfalls auch der Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Für den so ermittelten Jahreslohn ist nach der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle 2007 abzulesen. Der sich zugunsten des Arbeitnehmers ergebende Unterschiedsbetrag zwischen der Jahressteuer und den monatlich vorgenommenen Lohnsteuerabzügen wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Beispiel für einen Jahresausgleich: Entfällt auf den Lohn für Dezember 2007 Lohnsteuer in Höhe von 800 Euro und macht der Erstattungsbetrag aus dem Steuerjahresausgleich 2007 480 Euro aus, so wird nur die Differenz (von hier 320 Euro) an das Finanzamt abgeführt. Sollte sich als Erstattung ein höherer Betrag ergeben, als für Dezember 2007 ausgerechnet wurde, so wird der Mehrbetrag dem Arbeitnehmer unmittelbar ausgezahlt.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.