DAZ aktuell

Veröffentlichung von Vorstandsgehältern bleibt Pflicht

(ral). Seit 2004 sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die Gehälter ihrer Vorstände einschließlich etwaiger Nebeneinkünfte jeweils zum 1. März öffentlich zu machen. Die BKK Diakonie hat gegen diese Verpflichtung geklagt – sie ist am 14. Februar vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jedoch gescheitert.

Die Veröffentlichungspflicht der Gehälter ist rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das BSG in einem Musterverfahren. Geklagt hatte die nur 26.000 Mitglieder umfassende BKK Diakonie in Bielefeld. Sie war vom Bundesversicherungsamt dazu aufgefordert worden, die Bezüge ihres Alleinvorstandes zu veröffentlichen. Begründet hatte die Kasse ihre Klage damit, dass die Veröffentlichungspflicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihres Vorstandes verstoße und zudem seine Berufsfreiheit verletze, da die Offenlegung des Gehalts seine Verhandlungsposition bei möglichen neuen Arbeitgebern schwäche. Das BSG setzte diesen Argumenten entgegen, dass die Eingriffe in die Grundrechte des Vorstandes durch "Gemeinwohlbelange" gedeckt würden. Mit der Veröffentlichungspflicht der Vorstandsgehälter habe der Gesetzgeber einen Beitrag zu mehr Transparenz im Gesundheitswesen geleistet. Dies sei legitim, da es deutlich mache, wie die Kassen mit den Beiträgen ihrer Mitglieder umgehen.

Die BKK Diakonie ist nicht die einzige Kasse, die gegen die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) eingeführte Veröffentlichungspflicht der Vorstandsgehälter rechtlich vorgeht. Nach Angaben des Bundesversicherungsamtes wehrt sich etwa jede zehnte der rund 250 gesetzlichen Krankenkassen hiergegen. Derzeit seien noch 20 Verfahren offen.

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