DAZ aktuell

Revision beim BGH zurückgezogen

Für DocMorris gilt Arzneipreisverordnung nicht

KARLSRUHE (ks). Die holländische Versandapotheke DocMorris darf Arzneimittel auch weiterhin günstiger verkaufen, als es die deutsche Arzneimittelpreisverordnung vorschreibt. Auch auf die hierzulande vorgeschriebenen Patientenzuzahlungen darf die Internetapotheke verzichten. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aus dem September 2004 wurde nun rechtskräftig, nachdem der klagende Apotheker seine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurückgezogen hat.

Der BGH gab den Rückzug des Apothekers aus dem Münsterland am 12. Februar bekannt. Eigentlich sollte diese Woche in Karlsruhe über den Fall verhandelt werden. Doch nun kann sich DocMorris-Chef Ralf Däinghaus zurücklehnen. Das OLG Hamm hatte die Klage des deutschen Apothekers bereits abgewiesen – nun ist das Urteil wirksam. In seinen Entscheidungsgründen hatte das Gericht ausgeführt, dass die im Vergleich zu deutschen Apotheken um durchschnittlich 15 Prozent günstigeren Preise bei DocMorris dem holländischen Preisniveau entsprechen. Das niederländische Recht, das für Arzneimittel Höchstpreise und keine Festpreise vorsieht, sei für DocMorris maßgeblich. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass DocMorris Arzneimittel an deutsche GKV-Versicherte abgebe, ohne die in der Bundesrepublik gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nach § 31 Abs. 3, 43 b SGB V hätten keinen wettbewerbsschützenden Charakter, so die Richter (siehe hierzu AZ 2004, Nr. 40, und DAZ 2004, Nr. 40, S. 91).

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