Praxis aktuell

Aufbewahrungsfristen der im Apothekenbetrieb vorgeschriebenen Aufzeichnungen
Aufzeichnung
Erläuterung
Aufbewahrungsfrist
Herstellungsprotokoll Defektur
pro Charge
§ 8 Abs. 1 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Prüfprotokoll Defektur
soweit erforderlich
§ 8 Abs. 2 und 3 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Prüfprotokoll Ausgangsstoffe
pro Packung
§§ 6 und 11 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Prüfprotokoll Fertigarzneimittel
stichprobenweise pro Tag ein Fertigarzneimittel
(mind. 20 pro Monat)
§ 12 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Arzneimittelrisiken
– Rückruf
– Stufenplan
Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigungen
§ 21 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Einfuhr von Arzneimitteln
(Importkartei)
jedes gemäß § 73 Abs. 3 AMG eingeführte Arzneimittel
§ 18 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Erwerb von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
– geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine
– bei Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln
dienen: Rezepturdurchschrift verbleibt in der Apotheke
§ 19 ApBetrO
nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Überprüfungsprotokoll Krankenhaus
Arzneimittelvorräte auf den Stationen
§ 32 ApBetrO
5 Jahre
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
Überprüfungsprotokoll Heim
ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
§ 12a ApoG
3 Jahre
BAK-Empfehlungen
BtM-Rezepte
Aufbewahrung von Teil I des BtM-Rezeptes
nach Abgabedatum geordnet
§ 12 Abs. 4 BtMVV
3 Jahre
§ 12 Abs. 4 BtMVV
BtM-Kartei
– unverzüglich nach Bestandsänderung je Betäubungsmittel
– am Ende eines Kalendermonats Überprüfung
des Bestands durch Apothekenleiter
§§ 13 und 14 BtMVV
3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 13 Abs. 3 BtMVV
BtM-Lieferscheine
nach Erwerbsdatum geordnet
§ 5 BtMBinHV
3 Jahre
§ 5 BtMBinHV
Patientenkartei für Substitutionsmitteleinnahme
patientenbezogene Verbrauchs- und Bestandsführung bei Apotheken, die die Vergabe von Substitutionsmitteln in ihrer Apotheke durchführen
§ 13 Abs. 1 BtMVV
3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 13 Abs. 3 BtMVV
Verbleibsnachweise von Blutzuckerbereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen (Transfusionsgesetz)
patienten- und chargenbezogene Dokumentation
zum Zwecke der Rückverfolgung
§ 17 Abs. 6a ApBetrO
30 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 22 Abs. 4 ApBetrO
Gefahrstoff-Abgabebuch
T und T+-Gifte (empfehlend für ätzende, brandfördernde oder hochentzündliche Stoffe sowie gesundheitschädliche Stoffe mit R-Sätzen R 40, R 62 oder R 63)
§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV
3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV
Gefahrstoffverzeichnis
im Betrieb verwendete Gefahrstoffe mit Verweis
auf Sicherheitsdatenblätter
§ 7 Abs. 8 GefStoffV
auf dem aktuellen Stand halten
Betriebsanweisung § 14
– schriftlich
– jährliche mündliche Unterweisungen der Beschäftigten schriftlich festzuhalten
§ 14 Abs. 2 GefStoffV
jährlich durchzuführen
Alkoholverwendungsbuch
bei Verwendung von steuerfreiem Ethanol Aufzeichnungen über Bezug und Verwendung
(Vordrucke vom Hauptzollamt)
§ 28 BrStV
10 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 147 Abgabenverordnung
Bereithaltung von Unterlagen über die Herstellung eigener Kosmetika
Unterlagen für die amtliche Überwachung
§ 5b Abs. 1 KosmetikV
mind. 1 Jahr nach Mindesthaltbarkeitsdatum
Leitlinien zur Herstellung
kosmetischer Mittel
Medizinproduktebuch
für die in den Anlagen 1 und 2 gelisteten Medizinprodukte
§ 7 MPBetrB
5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinproduktes
§ 9 Abs. 2 MPBetrV
Bestandsverzeichnis
Medizinprodukte
aktive nichtimplantierbare im Betrieb verwendete
Medizinprodukte
§ 8 MPBetrV
auf dem aktuellen Stand halten
Herstellung von Medizinprodukten: Erklärung Dokumentation
Sonderanfertigungen
§ 6 Abs. 5 MPV
5 Jahre
§ 6 Abs. 5 MPV
Risiken bei Medizinprodukten
– Rückruf
– Meldung von Vorkommnissen
Dokumentation der Durchführung von Maßnahmen
und der Überprüfungen
MPSV
nicht weniger als 5 Jahre und mindestens 1 Jahr nach Verfallsdatum in Anlehnung an § 22
ApBetrO
(Fortsetzung)

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