Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein

Rechengrößen des Versorgungswerkes

Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 21. November 2007

Gemäß § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005, erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss der Kammerversammlung in der Sitzung am 12. September 2007 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein:

§ 1 Allgemeine Rentenbemessungsgrundlage

Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Standardrente wird gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2008 auf monatlich 3256,00 EUR festgesetzt.

§ 2 Rentenzugangsfaktor

Der vom Eintrittsalter in die Apothekerversorgung abhängige Rentenzugangsfaktor wird gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 5 Abs.1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2008 wie folgt festgesetzt (siehe Tabelle 1)

§ 3 Erhöhung nach § 19 Abs.

Die Erhöhung der Standardrente je nach Rentenbeginn zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres wird gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2008 wie folgt festgesetzt (siehe Tabelle 2).

§ 4 Erhöhung nach § 19 Abs.

Die Erhöhung des weiteren, aus den nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten Versorgungsabgaben resultierenden Rentenbestandteils, wird gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2008 wie folgt festgesetzt (siehe Tabelle 3).

§ 5 Rentenerhöhung

Die laufenden Renten werden gemäß § 42 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zum 01.01.2008 um 1% erhöht.

§ 6 Rechnungszins

Der versicherungsmathematische Rechnungszins beträgt 3,75%. Er wird in Abhängigkeit des versicherungsmathematischen Ergebnisses schrittweise bis auf 3,5% abgesenkt.

§ 7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 22. November 2006 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Kiel, den 12. September 2007, Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 2 des Heilberufegesetzes. Kiel, den 7.11.2007

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausfertigt. Kiel, den 21.11.2007 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Holger Iven, Präsident Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.