Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg

Satzung der LAK zur Gebührenordnung

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Gebührenordnung

vom 7. November 2007

Aufgrund von §§ 9, 10 Nr. 16 sowie § 23 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 138), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 3. Juli 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 6. August 1998 (PZ 34/98, S. 80; DAZ 34/98, S. 63), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 137; DAZ 38/06, S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe "€ 500,- " durch die Angabe "€ 2000,-" ersetzt.

2. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3. wird wie folgt gefasst: "3. Gebühren für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern 3.1 Entscheidung über die Anerkennung zum Führen einer Gebiets- oder Bereichsbezeichnung gemäß Weiterbildungsordnung: a) Erstprüfung € 150,- b) Wiederholungsprüfung € 100,- 3.2 Umschreibung einer von einer anderen Kammer ausgestellten Urkunde für eine Gebiets- oder Bereichsbezeichnung: € 50,- 3.3 Entscheidung über die Anerkennung zum Führen einer Gebiets- oder Bereichsbezeichnung gemäß Weiterbildungsordnung, welche durch ein Kammermitglied bei einer anderen Kammer erworben wurde: € 25,-" b) In Nummer 8.1 wird das Wort "Erstmalige" gestrichen. c) Am Ende der Anlage werden folgende neue Nummern 9 und 10 angefügt: "9. Gebühren für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates für Apotheker im Rahmen der freiwilligen Punktefortbildung: 9.1 Antragstellung und Nachweis mittels Fortbildungsprotokoll: € 50,- 9.2 Antragstellung und Nachweis elektronisch mittels des Registrierungssystems der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: gebührenfrei 10. Gebühren für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates für Pharmazeutische Assistenzberufe im Rahmen der freiwilligen Punktefortbildung: 10.1 Antragstellung und Nachweis mittels Fortbildungsprotokoll: € 100,- 10.2 Antragstellung und Nachweis elektronisch mittels des Registrierungssystems der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: € 50,-"

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Gebührenordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme von § 1 Nr. 2 Buchst. c) Ziffer 10, die am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.

AZ: 55.5415.2-3.5.7

Vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 23. Oktober 2007

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Ursula Hesse-Dahlheimer

Vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 23. Oktober 2007 (AZ: 55-5415.2-3.5.7) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 7. November 2007

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer

Satzung der LAK zur Fortbildungsordnung

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker

vom 7. November 2007

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 9, § 10 Nr. 18 sowie § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 3. Juli 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker vom 12. Oktober 2005 (PZ 42/05, S. 91; DAZ 42/05, S. 151), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Fortbildungsmaßnahmen" das Wort "anerkannten" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert: a. § 2 Abs. 2 Gruppe 1 wird folgender Buchstabe c. angefügt: "c. Fortbildungsmaßnahmen zur externen Qualitätssicherung: Pseudo Customer; ZL-Ringversuche"

b. In § 2 Abs. 2 Gruppe 4 Buchstabe a. werden nach dem Wort "Literaturstudium" die Worte "vor Fachpublikum" eingefügt.

c. § 2 Abs. 2 Gruppe 4 Buchstabe b. wird wie folgt gefasst: "b. fachliche Moderation anerkannter Fortbildungsmaßnahmen"

d. § 2 Abs. 2 Gruppe 8 wird folgender Satz angefügt: "; Audits im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems)"

e. In § 2 Abs.3 wird das Wort "kommerziellen" durch das Wort "kommerziellem" ersetzt.

f. § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die Leitlinie zur apothekerlichen Fortbildung der Bundesapothekerkammer zu Grunde legt."

3. § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen und auf das Fortbildungszertifikat angerechnet werden kann."

4. Folgender neuer § 4 wird eingefügt:

"§ 4 Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 erteilt die Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Akkreditierung. Alle Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1, die in Baden-Württemberg stattfinden und die für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg anrechenbar sein sollen, bedürfen der Akkreditierung durch die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. (2) Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. In dem Antrag versichert der Veranstalter die Richtigkeit seiner Angaben und benennt einen für die Fortbildungsmaßnahme fachlich Verantwortlichen. (3) Die Akkreditierung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. (4) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, so hat er diese seinem Antrag beizufügen und sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (5) Die Teilnahme an akkreditierten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern wird grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat anerkannt."

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird die Zahl "1" in der Spalte "Gruppe" durch die Angabe "1a und b" ersetzt und folgende Gruppe 1c angefügt:

"1c

Fortbildungsmaßnahmen zur externen Qualitätssicherung: Pseudo Customer; ZL-Ringversuche

Bis max. 8 Fortbildungspunkte pro Fortbildungsmaßnahme

Fotokopie der Teilnahmebestätigung"

b. In Absatz 1 Gruppe 4 werden in der Spalte "Fortbildungsmaßnahme" nach dem Wort "Moderation" die Worte "anerkannter Fortbildungsmaßnahmen" angefügt.
c. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst und folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 3 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. Die Lernerfolgskontrolle ist nachzuweisen.
(3) Fortbildungspunkte können entsprechend Absatz 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen und andere Postgraduierten-Qualifizierungen vergeben werden.
(4) In besonderen Einzelfällen kann die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg auf Antrag nachträglich Fortbildungspunkte für Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, die nicht gemäß § 4 akkreditiert sind.
(5) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß Absatz 1 anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen."

6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch die Angabe § 5 Abs. 1" ersetzt und folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 bedürfen der Akkreditierung nach § 4."

b. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Nachweis der Fortbildung erfolgt durch ein vom Apotheker geführtes Fortbildungsprotokoll gemäß Anlage 1, das Bestandteil dieser Fortbildungsordnung ist, oder elektronisch mittels des Registrierungssystems der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg."

c. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In Satz 1 werden nach dem Wort "Fortbildungsprotokoll" die Worte "bzw. die elektronische Dokumentation" eingefügt und in Satz 2 die Angabe "§ 4" durch die Angabe "§ 5" ersetzt. Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

d. Folgende neue Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Fortbildungsmaßnahmen, welche vor dem 1. 1. 2006 besucht wurden, werden nicht berücksichtigt.
(6) Für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates erhebt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg grundsätzlich eine Gebühr. Das Nähere regelt die Gebührenordnung."

7. Der bisherige § 6 wird § 7.

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

AZ: 55.5415.2-3.5.8

Vorstehende Änderung der Fortbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 23. Oktober 2007

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Ursula Hesse-Dahlheimer

Vorstehende Änderung der Fortbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 23. Oktober 2007 (AZ: 55-5415.2-3.5.8) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 7. November 2007

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

Fortbildungsordnung der LAK zum Punktezertifikat

Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe

vom 7. November 2007

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 11 sowie §§ 9 und 23 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 3. Juli 2007 folgende Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe beschlossen:

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Die Fortbildungsordnung dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Pharmazeutischen Assistenzberufen die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen umfassen inhaltlich pharmazeutische Themen sowie ergänzend auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Themen, ferner mit den jeweiligen Berufen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Zusammenhang stehende wissenschaftliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Themen.

(2) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Fortbildungsordnung sind:

Gruppe 1:

a. Seminare, Workshops und wissenschaftliche Exkursionen
(Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, in Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt sind und die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermitteln),

b. Pharmazeutische Arbeitszirkel
(Unter der Leitung von Moderatoren stehende, periodische Veranstaltungen, bei denen
– die Teilnehmer über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten oder
– die Teilnehmer sich durch externe Vortragende über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse unterrichten lassen
und diese schriftlich festhalten.)

c. Fortbildungsmaßnahmen zur externen Qualitätssicherung: Pseudo Customer; ZL-Ringversuche

Gruppe 2:

Kongresse
(nationale und internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften, Behörden oder Berufsverbänden, bei denen die Teilnehmer unter gleichzeitig durchgeführten Vortragsveranstaltungen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen können und die ihnen die Möglichkeit zur Diskussion bieten)

Gruppe 3:

Vorträge
(Veranstaltungen, bei denen Referenten über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichten und mit den Teilnehmern diskutieren)

Gruppe 4:

a. Eigene Vorträge
(Berichte über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium vor Fachpublikum)
b. fachliche Moderation anerkannter Fortbildungsmaßnahmen

Gruppe 5:

a. Eigene Autorenschaft
(Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)
b. Nebenberufliche Lehrtätigkeit an einem Ausbildungsinstitut

Gruppe 6:

Hospitationen, Praktika
(Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten)

Gruppe 7:

Strukturierte interaktive Fortbildung, die mit Unterstützung von elektronischen, audio-visuellen oder visuellen Medien durchgeführt werden (z. B. e-learning, CD-ROM, Fachzeitschriften),
jeweils mit erfolgreich abgeschlossener Lernerfolgskontrolle.

Gruppe 8:

Innerbetriebliche Fortbildung
(von einem Apotheker, einem Mitarbeiter oder externen Referenten angebotene Veranstaltung, wie z. B. Vorträge, Seminare und Workshops, innerhalb eines Betriebs; Audits im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems)

Gruppe 9:

Selbststudium
(Fachzeitschriften, elektronische oder audio-visuelle Medien)

(3) Fortbildungsmaßnahmen müssen folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:

– Die Lerninhalte der Fortbildungsmaßnahme entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

– Die Form der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme bezüglich der Didaktik und Organisation entspricht den anerkannten Standards.

– Die Fortbildungsmaßnahme ist unabhängig von kommerziellem oder werbendem Interesse Dritter. Objektive Produktinformationen nach wissenschaftlichen Kriterien sind zulässig.

– Sponsorentätigkeit darf die Form und den Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen.

(4) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die Leitlinien zur apothekerlichen Fortbildung der Bundesapothekerkammer zu Grunde legt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Pharmazeutische Assistenzberufe im Sinne dieser Fortbildungsordnung sind: Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten.

(2) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich der Antragsteller fortgebildet hat.

(3) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

(4) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt.

(5) Die Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht einer Zeitdauer von 45 Minuten.

(6) Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen und auf das Fortbildungszertifikat angerechnet werden kann.

§ 4 Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 erteilt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Akkreditierung. Alle Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1, die in Baden-Württemberg stattfinden und die für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg anrechenbar sein sollen, bedürfen der Akkreditierung durch die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.

(2) Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. In dem Antrag versichert der Veranstalter die Richtigkeit seiner Angaben und benennt einen für die Fortbildungsmaßnahme fachlich Verantwortlichen.

(3) Die Akkreditierung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(4) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, so hat er diese seinem Antrag beizufügen und sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(5) Die Teilnahme an akkreditierten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern wird grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat anerkannt.

§ 5 Vergabe von Fortbildungspunkten

(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:

Gruppe Fortbildungsmaßnahme Bewertung Nachweis
1 a und b Seminare, Workshops, wissenschaftliche Exkursionen, Pharmazeutische Arbeitszirkel 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit max. 8 Punkte pro Tag Fotokopie der Teilnahmebestätigung und Veranstaltungsprogramm
1 c Fortbildungsmaßnahmen zur externen Qualitätssicherung: Pseudo Customer; ZL-Ringversuche Bis max. 8 Fortbildungspunkte pro Fortbildungsmaßnahme Fotokopie der Teilnahmebestätigung
2 Kongresse (national/international) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit max. 8 Punkte pro Tag Fotokopie der Teilnahmebestätigung und Veranstaltungsprogramm
3 Vorträge einschließlich Diskussion 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit max. 8 Punkte pro Tag Fotokopie der Teilnahmebestätigung und Veranstaltungsprogramm
4 a. Eigene Vorträge

b. fachliche Moderation anerkannter Fortbildungsmaßnahmen
4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit

1 Zusatzpunkt pro Moderation zu den Punkten der Gruppen 1 bis 3

Wiederholungsveranstaltungen nach a. und b. können nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstveranstaltung wieder bepunktet werden.
Fotokopie des Veranstaltungsprogramms ggfs. auf Anforderung: Vortrag

Fotokopie des Veranstaltungsprogramms
5 a. Eigene Autorenschaft Ab einer Druckseite: 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag; ab 10 Druckseiten: 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge: pauschal 15 Fortbildungspunkte; Alleinautor: 25 Fortbildungspunkte

max. 30 Fortbildungspunkte pro Jahr
Fotokopie der Veröffentlichung oder Belegexemplar
5 b. Nebenberufliche Lehrtätigkeit an einem Ausbildungsinstitut 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, max. 20 Fortbildungspunkte pro Jahr Bestätigung des Ausbildungsinstituts
6 Hospitation, Praktika 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

max. 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Vom Verantwortlichen für die Hospitation/Praktikum unterschriebene Bescheinigung
7 Strukturierte interaktive Fortbildung 1 Fortbildungspunkt pro Übungseinheit Fotokopie der Teilnahmebestätigung
8 Innerbetriebliche Fortbildung 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

max. 10 Punkte pro Jahr
Dokumentationsbogen für innerbetriebliche Fortbildung
9 Selbststudium 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit max. 10 Punkte pro Jahr Schriftliche Erklärung des Fortzubildenden

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 3 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. Die Lernerfolgskontrolle ist nachzuweisen.

(3) In besonderen Einzelfällen kann die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg auf Antrag nachträglich Fortbildungspunkte für Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, die nicht gemäß § 4 akkreditiert sind.

(4) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß Absatz 1 anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen.

§ 6 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag von der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Gruppen 1 bis 7 gemäß § 5 Abs. 1 nachgewiesen werden. Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 bedürfen der Akkreditierung nach § 4.

(3) Der Nachweis der Fortbildung erfolgt durch ein von Antragsteller geführtes Fortbildungsprotokoll gemäß Anlage 1, das Bestandteil dieser Fortbildungsordnung ist, oder elektronisch mittels des Registrierungssystems der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.

(4) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird vor Erteilung des Zertifikates das Fortbildungsprotokoll bzw. die elektronische Dokumentation einschließlich der beigefügten Nachweise begutachten. Die Kammer kann in Zweifelsfällen ergänzend zu den Nachweisen nach § 5 die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise verlangen.

Falls die eingereichten Dokumente nicht den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen oder die erforderliche Anzahl an Fortbildungspunkten nicht erreicht ist, kann das freiwillige Punktezertifikat nicht erteilt werden.

(5) Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, der die Zugehörigkeit zur jeweiligen Berufsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 bestätigt.

(6) Für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates erhebt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg eine Gebühr. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(7) Fortbildungsmaßnahmen, welche vor dem 01.01.2008 besucht wurden, werden nicht berücksichtigt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

AZ: 55-5418-13.4

Vorstehende Änderung der Fortbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 23. Oktober 2007

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Petra Göller

Vorstehende Fortbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates des Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 23. Oktober 2007 (AZ: 55-5418-13.4) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 7. November 2007

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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