DAZ aktuell

EU-Richtlinie umgesetzt

Neue Freiheiten für Heilberufler in der EU

BERLIN (ks). Deutsche Heilberufler können künftig leichter in anderen Ländern der EU arbeiten – das gleiche gilt für EU-ausländische Heilberufler, die nach Deutschland kommen wollen. Der Bundesrat stimmte am 12. Oktober dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe zu. Die Richtlinie regelt unter anderem die Verfahren, mit denen Ausbildungen in Heilberufen in den EU-Staaten gegenseitig anerkannt werden.

Das Gesetz setzt die Richtlinie in nationales Recht um – und das gerade noch rechtzeitig: In dieser Woche wäre die Umsetzungsfrist abgelaufen. Es betrifft die Heilberufe, für deren Ausbildung der Bund zuständig ist, also insbesondere Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Pflegeberufe. Beispielsweise wird geregelt, dass das Berufs- und Aufsichtsrecht des Landes angewendet wird, in dem der Beruf ausgeübt wird. Qualifikationen werden grundsätzlich von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Bei erstmaliger Dienstleistungserbringung muss die Qualifikation der Leistungserbringer in den Berufen nachgewiesen werden. In bestimmten Fällen können auch Eignungsprüfungen verlangt werden.

Apotheker aus anderen EU-Staaten können ihren Beruf nach dem neuen § 2 Abs. 2a der Bundes-Apothekerordnung in Deutschland ohne Approbation und auch ohne Erlaubnis ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen (im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht nach dem Gesetz. Umfangreiche Änderungen wurden auch am § 4 der Bundes-Apothekerordnung vorgenommen, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation bestimmt. So ist es beispielsweise nunmehr ausdrücklich notwendig, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt.

Prüfung im Einzelfall

Der in die Bundes-Apothekerordnung neu eingefügte § 11a regelt zudem den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Apothekerberufs nach Deutschland begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss danach im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis oder ein anerkanntes Drittlanddiplom voraus.

Das Bundesgesundheitsministerium betonte, dass mit dem Gesetz die Situation für Heilberufler und Patienten in einem wachsenden Europa verbessert werde: Die Niederlassung in den EU-Staaten bleibe sichergestellt, größere Freiheiten bei der Dienstleistungserbringung würden geschaffen und trotzdem bleibe der Patientenschutz in vollem Umfang gewahrt.

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