Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Homöopathisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch 20071)

Vom 14. August 2007 (aus BAnz. Nr. 165 vom 4. September 2007, Seite 7409)

1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Abs. 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.

2. Die von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission im Jahr 2007 beschlossenen Texte und Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht. Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannten Monographien werden in das Homöopathische Arzneibuch neu aufgenommen.

b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen.

c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Monographien werden infolge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, 5. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen.

d) Die in der Anlage unter Abschnitt D genannten Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.

3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. Dezember

2007. Die Neufassung trägt die Bezeichnung "Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)".

4. Das Homöopathische Arzneibuch 2007 kann beim Deutschen Apotheker Verlag, Stuttgart, bezogen werden.

5. Für Arzneimittel, die sich am 1. Dezember 2007 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des HAB 2007 nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. November 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Juni 2008 Anwendung.

6. Hinweis:

Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, des Deutschen Arzneibuchs und des Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.

Bonn, den 14. August 2007 114-5031-11 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr. Dagmar Krüger

Anlage

A.

Die folgenden Monographien werden neu aufgenommen:

Cicuta virosa

Oenanthe crocata

Saccharosekügelchen

Veratmm album

Veratrum album, ethanol. Decoctum

B.

Die folgenden Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen:

I. Texte

1. Im Kapitel "H 5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel" folgende Vorschrift:

H 5.4.3 Beschaffenheit von Urtinkturen und deren flüssigen Verdünnungen sowie von Verreibungen

2. Im Kapitel "H 5.4.4 Spezielle HerstellungsVorschriften" folgende Vorschriften:

11 Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion

21 Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

22 Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

27 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen

28 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen

29 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen

41a Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

41b Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

41c Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

41d Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen

II. Allgemeine Monographien

Ergänzende Regeln zur allgemeinen Monographie "Urtinkturen für homöopathische Zubereitungen" des Europäischen Arzneibuchs

III. Monographien

Adhatoda vasica

Agropyron repens

Arnica montana ex herba ad usum externum

Arnica montana ex planta tota

Asa foetida

Blatta orientalis

Cardiospermum halicacabum

Cephaelis ipecacuanha

Cephaelis ipecacuanha, ethanol. Decoctum

Chamomilla recutita

Cheiranthus cheiri

Chininum hydrochloricum

Chrysanthemum vulgäre

Curcuma longa

Cypripedium calceolus var. pubescens

Euphrasia

Euphrasia 3c

Euphrasia ex planta tota ferm 33c

Ferrum sulfuricum

Formica rufa

Graphites

Lobelia inflata

Lycosa

Magnesium carbonicum

Mandragora e radice siccata

Mandragora, ethanol. Decoctum

Natrium sulfuricum

Populus tremuloides Pulsatilla vulgaris Rhamnus frangula Toxicodendron quercifolium Turnera diffusa Vespa crabro Virola sebifera

C.

Die folgenden Monographien werden in Folge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), 5. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen:

Ambra grisea

Bellis perennis

Leonurus cardiaca

Leonurus cardiaca 3b

Vitex agnus-castus

D.

Die folgenden Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen:

I. Texte

Im Kapitel "H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften" folgende Vorschrift:

12j Flüssige Einreibungen (Externa)

II. Monographien

Cholesterolum

Phosphorus

Sulfur iodatum

Zincum isovalerianicum

Zulassung von Arzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 184 vom 29. September 2007 ist auf Seite 7660 die 336. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 8. Mai 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Im Bundesanzeiger Nr. 185 vom 2. Oktober 2007 ist auf Seite 7683 die 83. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007) vom 11. September 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Thüringen

Dienstbereitschaft in Apotheken

Die Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen vom 1. Dezember 2006 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2.) montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

für die Dauer von maximal 2 Stunden

und von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

2. Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

4.) am 24.12. und 31.12., wenn diese von 00.00 Uhr bis 9.00 Uhr

Tage auf einen Werktag fallen und ab 12.00 Uhr

3. Dieser Beschluss tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.

Erfurt, 24. September 2007

Landesapothekerkammer Thüringen gez. Ronald Schreiber Präsident der LAK-Thüringen

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