DAZ aktuell

Gemeinsamer Bundesausschuss

Clopidogrel nur ausnahmsweise erstattungsfähig

BERLIN (ks). Der Wirkstoff Clopidogrel soll in der Monotherapie zur Sekundärprophylaxe nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall grundsätzlich nicht mehr von den gesetzlichen Kassen bezahlt werden. Einen entsprechenden Beschluss fällte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. Januar. Er kann in Kraft treten, wenn das Bundesgesundheitsministerium ihn nicht beanstandet.

Der G-BA traf seine Entscheidung auf Basis einer noch nicht abgeschlossenen Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Bei der Teilfrage, ob Clopidogrel beim Einsatz in der Monotherapie zur Sekundärprophylaxe bei Patienten mit Gefäßkrankheiten im Vergleich zu Acetylsalicylsäure einen Zusatznutzen hat, kam das IQWiG zu dem Ergebnis, dass dies lediglich für eine bestimmte Patientengruppe wissenschaftlich belegt sei. Für diese Patienten soll Clopidogrel auch künftig erstattungsfähig sein. Die gesamte Bewertung des IQWiG zum Nutzen der Kombinationstherapie von Clopidogrel mit Acetylsalicylsäure bei Herzerkrankungen liegt noch nicht vor und wird im Laufe des Jahres erwartet.

Darüber hinaus beschloss der G-BA in seiner letzten Sitzung eine Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie. Der G-BA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess sprach von einem "Meilenstein": Die Neufassung stelle die hohe Regelungsdichte im Arzneimittelsektor mit der größtmöglichen Übersichtlichkeit dar und bilde die zahlreichen gesetzlichen Änderungen der vergangenen Jahre in diesem Bereich ab. Auch diese Entscheidung kann erst nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das BMG in Kraft treten.

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