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Hoffnung für Millionen Berufspendler

Entfernungspauschale erneut auf dem Prüfstand

Viele Berufspendler können hoffen, in Zukunft ihre Ausgaben für den Weg zur Arbeit wieder steuerlich geltend zu machen: Unter dem Aktenzeichen VI B 42/07 äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) "Zweifel, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist."

Bis 2006 waren die Ausgaben für den Weg zur Arbeit und zurück als Steuer mindernde Werbungskosten zugelassen. Seit Beginn dieses Jahres ist die Absetzbarkeit jedoch unter Bezugnahme auf das sogenannte "Werkstorprinzip" weggefallen (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Demnach werden das Wohnen und die Wege von und zur Arbeit steuerlich dem Privatbereich zugerechnet. Von dieser Regelung sind etwa 30 Millionen Berufspendler betroffen, spürbare finanzielle Einschnitte sind vor allem bei weiten Wegen die Folge.

Für Härtefälle, also für Pendler mit besonders weiten Strecken, sollen die Kosten für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen, weiterhin abziehbar bleiben. Damit würden die ersten Kilometer einfach unter den Tisch fallen, ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichstellung, betonen Steuerexperten. Eine endgültige Klärung kann jedoch erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringen: Den obersten Verfassungshütern in Karlsruhe liegen in der Sache zwei Klagen vor (Aktenzeichen 2 BvL 1/07 und 2/07). Mit einem Urteil ist dieses Jahr aber nicht mehr zu rechnen.

Somit stellt sich die Frage, was in die Steuerkarten einzutragen ist, bis die Angelegenheit höchstrichterlich entschieden ist – die alte günstige Variante oder die neue ungünstige. Je nachdem mindern sich jeden Monat mehr oder weniger spürbar die Abgaben an den Staat. In einem weiteren Fall hatte der BFH nun entschieden, der Freibetrag sei bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter einzutragen, da es "beträchtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung" gebe (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 V 21/07).

Jedoch scheint es besser zu sein, im Zweifelsfall nicht den höheren Kilometerstand auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sondern erst bei der Steuererklärung die tatsächliche Zahl anzugeben – sonst könnten eventuell hohe Nachzahlungen die Folge sein.

Sobald es Neuerungen zu dem Thema gibt, werden wir Sie in der ADEXA-Rubrik darüber informieren.

Michael van den Heuvel
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